Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Religion und guter Justiz, so lange von uns ein einiger regirender Bluts-Tropffen 
übrig bleiben wird, gerne behalten, und unter unsern Söhnen und Nachkommen 
alle Ursachen, «daher einige Uneinigkeit oder Zertrennung der Gemühter entstehen 
könte, als den ohnzweiflichen Brungvell des Verderbens aller guten Regimenter, 
üusserster Möglichkeit gerne verhütet sehen möchten, dass wir demnach in und zu 
Behuf absteigender Linie, diese nachfolgende väterliche Disposition und Verordnung 
respective in vim perpetuo valiturac legis sive constitutionis, iten statuti sive 
fildei-conmissi gentilitii perpetui, in kraft väterlicher Authorität und Gewalt, auch 
(dero im Heil. Röm. Reich, bei Chur- und Fürsten-Häusern löbl. hergebrachten 
Observanz bey, GOtt sey Lob und Danck gesaget, noch ziemlichen Leibes Zustande 
auch guter Vernunft entworfen, in die Feder bringen, und bis nach unserm tödt- 
lichen Hintrit, welchen wir lediglich zu seiner göttlichen Allmacht, Willen und 
Gefallen ausstellen, und zu dero beliebige Zeit mit höchster Geduld und christ- 
licher Andacht erwarten wollen, beylegen lassen. 
$. 2. Und eıstlich als wir in der wahren, in Gottes allein seligmachenden 
Wort gegründeten der ohngeänderten in Anno 1530. auf damaligen allgemeinem 
Reichs-Tage zu Augspurg dem glorwärdigsten Kayser'Carl dem V. von weiland 
unsern Herrn Gross-Vatern Herrn Ernsten, Hertzogen zu Braunschweig 
und Lüneburg Christmilden Andenckens mit überreichten Confession — gemässe- 
nen Religion erzogen, dieselbe auch für die rechte selig machende Religion achten 
und wissen, so gedencken wir dabey bis an unsern Todt beständig zu verharren, 
thun auch in solcher treu-yfrigen ohnveränderlichen Devotion, und dass wir 
festiglich glauben und wissen, dass bey solcher uf das Verdienst unsers Erlösers 
und Seligmachers JEsu Christi gegründeten Bekäntnüs, wir ein ungezweifelter 
Mit-Erbe seines ewigen Reichs seyn werden, demselbigen unsern Heyland unsere 
liebe Scele, als welche er mit seinem Blut vom Tode, Teuffel und Hölle sehr 
theuer erlöset und erworben, nachdem dieselbe von unserm Leibe abscheiden wird, 
treulich empfehlen, unsern Leichnam begehren wir in unser Haupt-Vestung Zelle 
bey unsern herzlieben Eltern und Brüdern, mit christlich bey unserm Fürstlichen 
Hause hergebrachten Cercmonien beyzusetzen, versehen uns auch zu unserm 
freundlichen lieben Bruder, da dessen Lbd. unsern Tod erleben wird, dass sie sich 
solches nicht zu wieder seyn lassen, sondern dazu allen Vorschub thun und leisten 
werde. 
$. 3. Wollen und befehlen auch hiermit ernstlich, und bey des Allerhöchsten 
GOttes unausbleiblicher Strafe, dass bey oberwähnter wahren Religion unsere 
Söhne und Fräulein, und deren durch göttliche Verleyhung erfolgende Nach- 
kommen, so lange derselbigen seyn werden, beständiglich verbleiben, davon 
keinesweges absetzen, und dem allergnädigsten GOtt festiglich vertrauen, dass 
seıme göttliche Allinacht sie darbey, gleich hochgedachten unsern Herrn Gross- 
Vatern, Hrn. Vater, Hrn. Brüder und uns nicht verlassen, sondern mit allem 
reichen Segen von oben herab mildiglichen anfüllen, und nimmermehr in Abgang 
kommen lassen werde. 
$.4. Ob wir denn wohl der gewissen väterlichen Zuversicht seyn, dass 
niemand, so von uns posteriren wird, dagegen kommen, noch sich in Religions-
	        
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