Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Sachen etwas zu ändern gelüsten lassen, oder unternehmen werde, als wir jedoch 
unserer getreuen Landschaft Calenbergischen Theils, bey Antretung selbigen unsern 
Fürstenthumbs Regirung der Religion halber, und dass sie darin von uns oder 
unsern Nachkommen nimmermehr gefähret werden sollen, Fürstlich versichert, 
deswegen auch selbige unser Nachkommen mit einer ewig währenden fidei- 
Commission beleget, so wollen wir solches nicht allein zum beständigsten wieder- 
holet, sondern auch solche Zusage und fidei-Commission uf alle andere, uns, 
unsere Söhne und Nachkommen über kurtz oder lang anfullende Fürstenthum und 
Länder hiemit zum kräftigsten und verbündlichsten erstrecket, und unsere Söhne 
und Nachkommen hiemit dahin verobligiret und verbunden haben, dass sie von 
niemand einige Huldigungs-Pflichte einfodern sollen, ehe sie die Landschaften, 
auch bevor sie die Regierung angetreten, der Religion halber, und dass sie dabey 
ohnbetrübt gelassen, und durin keine Aenderung zu ewigen Zeiten vorgenommen 
werden solle, vermittelst Ausantwortung gehöriger Briefe versichert; Erinnern uns 
auch dabey, was durch Annehm- und Bestellung anderer Religion Leute oftınal 
für gross Unheil entstanden, und was dahero bey benachbarten Chur- und 
Fürstlichen Häusern für schreckliche Aenderung vorgegangen, damit nun auch 
dieselbe, so viel durch menschlichen Verstand und Sorgfalt abgewendet werden 
kan, bey unsern Söhnen und Nachkommen verhütet werden möge, so ordenen und 
wollen wir hiermit, dass von denselben keine andere, denn obgesagter Religion 
zugethane Personen in würk- und wesentliche Bedien- und Bestallung angenommen, 
dass auch, da ein oder Jer andere solcher Religion nicht von Herzen zugetlan, 
oder darin wanckelnde oder zweiffelhaftig befunden würde, derselbige, er sey 
auch, was Standes oder Würden er wolle, alsofort abgeschaffet, und zu keiner 
Bedien- und Aufwartung mehr verstattet werden solle, führnehmlich aber wollen 
wir, dass unsere junge Herrschaft nit keinen anderer Iteligion zugethanen Hof- 
meistern, Praeceptoren und Dienern versehen, noch an andere Oerter daselbst 
studiorum causa uf eine gewisse Zeit zu verharren hiemechst verschicket werden, 
dass auch bei deren in künftig etwa erfolgenden peregrination diejenige, welche 
ihnen zugeordnet werden, absonderlich in ihre Pflichte mitnehmen sollen, sie für 
allen, vor aller gefährlichen unser Religion nicht zugethanen Gesellschaft abzu- 
halten. 
&. 5. Und weil der Grund aller Gottseligkeit fürnehmlich in rechter heil- 
samer Anführung, Information und Erziehung der lieben Jugend bestehet, so soll 
unsere jetzige und etwa nach ihnen erfolgende Cantzler, ltüthe, benebst unsern 
Consistorial- und Kirchen-Räthen für allen andern dahin sehen, dass Kirchen und 
Schulen, bevorab die Universitaet, mit tüchtigen qualificirten Subjectis bestellet, 
mit guter heilsamer Verfassung verwahret, die Klöster auch in einen behäglichen 
Zustand fürderlichst hinwieder gebracht, und alles derogestalt ein- und angerichtet 
werden, dass GOttes wahre Ehre gesuchet, das gemeine Beste gebauet, und solche 
Leute vermittelst des Allerhöchsten väterlichen Benedeyung bei jezigem bösen 
zerfallenen Wesen hinwieder herangezogen werden mögen, welchen hiernechst das 
gemeine Wesen wohl und nüzlich anvertrauet werden könne und möge; Wann 
solches geschehen, zweifeln wir nicht, es werde der allgütige GOtt unsern Fürsten-
	        
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