Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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specie bey Zell die davon herrührende Appennagien, zusamt der Unter - Grafschaft 
Hoya, Diepholtz; dann bey Calenberg, Göttingen, als welches das 
Fürstenthum darunter mit begriffen, die Harburg- und Ebersteinische, benebst 
denen unlängst eröfneten Schaumpurgischen Stücken, zu ewigen Zeiten verbleiben, 
und die übrige Gleichheit vermittelst der Hojaschen anjetzo bey Harburg wesenden 
und andern abgelegenen Stücken geimachet werde. 
$. 9. Ob dann wohl Zelle mit gedachter Unter-Grafschaft Hoya und Diep- 
holz, wie auch Grubenhagen in unsers freundlichen lieben Bruders, Herzog 
Friedrichen, und Harburg zusamt Meusburg in Unsers Vettern Herzog Wilhelm 
Händen (deren Liebd. Liebdn. beederseits der Allerhöchste bey guter Leibes- 
Gesundheit und allen selbstwünschenden Erspriesslichkeiten noch geraume Jahre 
väterlich erhalten wolle;) so wollen wir doch bey Ihren Liebd. Liebd. beederseits 
darzu absonderlich verordnete Rähte den punctum exaequationis aller obgemeldten 
Stücke, so viel deren bey Ihren Liebd. Liebd., und Uns hiernächst zu zweyen 
gleichen Fürstenthümern zu gelangen, mit antreten, und uns angelegen seyn lassen, 
dass solche Puncte bey unserm Leben seine Richtigkeit erlangen mögen, dann 
solche Recess dieser unser Verordnung unter unsern lFürstlichen Hand -Zeichen 
und Insigel hinzu thun, und sollen alsdann dieselbigen nicht weniger Kraft haben, 
und von unsern Kinden, wie eben diese Dispositio, ohnveränderlich beobachtet 
werden. 
$. 10. Würde es auch dem Allgütigen GOTT gefallen, dass wir das Ende 
solcher 'Theilung nicht würden erleben, uf den Fall sollen die zu solchem Werck 
Deputirte, damit unter unser hertzlieben Gemalılin und hochgedachtes Unsers 
Herrn Bruders, beneben Unsers Schwagers Hrn. Land-Grafen Johanns zu 
Hessen Liebden Liebden Autorität und Aufsicht verfahren, und nicht ehe 
aufhören, Sie haben denn dasselbe. vermittelst Göttlicher Verleihung zu Ende 
gebracht, und Unsere am Regiment nachfolgende Kinder, was also pacificiret, und 
von unser hertzlieben Gemahlin beneben den andern Macht-habenden Fürstlichen 
Personen, unterschrieben und versiegelt wird, nicht weniger als wenn solches jetzo 
gesetzter n:assen von uns selbsten geschehen, achten und halten, nicht zweifelnd, 
sie werden solche Unsere väterliche Sorgfalt, in Erwegung, was dergleichen 
Theilung für Schwerheit mit sich führen, und für diesen, in specie ein tausend 
vierhundert acht und zwanzig, für Unheil und Weitläuftigkeit verursachet, mit 
kindlichen dankbaren Ilertzen erkennen. 
$. 11. Ob dann auch wohl die Dannebergische bey unsers Vettern Hertzogen 
Augusti Liebden wesende Stücke, so lange von deroselben einige männliche 
Descendenz übrig seyn wird, in keine Theilung gebracht werden können, und wann 
dieselbige des Allerhöchsten GOTTES Willen nach zu Falle kommen, Unsern 
Fürstenthum Zelle, wie obstebet, allein zugehen werde, so sol jedoch derjenige, 
welcher solch Fürstenthum besitzen wird, dem anderm beym Fürstenthum Calen- 
berg, uf Halbscheid Erstattung thun, desgleichen sollen zwar diejenige Hildes- 
heimische Stücke, welche bey folgenden Tractaten erhandelt werden, beym Fürsten- 
thum Kalenberg, dessen Fürstenthums Besitzere aber dem andern beym Fürsten- 
thumb Zelle, gleichmässig die Helfte mit den andern gelegenen Stücken ersetzen. 
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