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specie bey Zell die davon herrührende Appennagien, zusamt der Unter - Grafschaft
Hoya, Diepholtz; dann bey Calenberg, Göttingen, als welches das
Fürstenthum darunter mit begriffen, die Harburg- und Ebersteinische, benebst
denen unlängst eröfneten Schaumpurgischen Stücken, zu ewigen Zeiten verbleiben,
und die übrige Gleichheit vermittelst der Hojaschen anjetzo bey Harburg wesenden
und andern abgelegenen Stücken geimachet werde.
$. 9. Ob dann wohl Zelle mit gedachter Unter-Grafschaft Hoya und Diep-
holz, wie auch Grubenhagen in unsers freundlichen lieben Bruders, Herzog
Friedrichen, und Harburg zusamt Meusburg in Unsers Vettern Herzog Wilhelm
Händen (deren Liebd. Liebdn. beederseits der Allerhöchste bey guter Leibes-
Gesundheit und allen selbstwünschenden Erspriesslichkeiten noch geraume Jahre
väterlich erhalten wolle;) so wollen wir doch bey Ihren Liebd. Liebd. beederseits
darzu absonderlich verordnete Rähte den punctum exaequationis aller obgemeldten
Stücke, so viel deren bey Ihren Liebd. Liebd., und Uns hiernächst zu zweyen
gleichen Fürstenthümern zu gelangen, mit antreten, und uns angelegen seyn lassen,
dass solche Puncte bey unserm Leben seine Richtigkeit erlangen mögen, dann
solche Recess dieser unser Verordnung unter unsern lFürstlichen Hand -Zeichen
und Insigel hinzu thun, und sollen alsdann dieselbigen nicht weniger Kraft haben,
und von unsern Kinden, wie eben diese Dispositio, ohnveränderlich beobachtet
werden.
$. 10. Würde es auch dem Allgütigen GOTT gefallen, dass wir das Ende
solcher 'Theilung nicht würden erleben, uf den Fall sollen die zu solchem Werck
Deputirte, damit unter unser hertzlieben Gemalılin und hochgedachtes Unsers
Herrn Bruders, beneben Unsers Schwagers Hrn. Land-Grafen Johanns zu
Hessen Liebden Liebden Autorität und Aufsicht verfahren, und nicht ehe
aufhören, Sie haben denn dasselbe. vermittelst Göttlicher Verleihung zu Ende
gebracht, und Unsere am Regiment nachfolgende Kinder, was also pacificiret, und
von unser hertzlieben Gemahlin beneben den andern Macht-habenden Fürstlichen
Personen, unterschrieben und versiegelt wird, nicht weniger als wenn solches jetzo
gesetzter n:assen von uns selbsten geschehen, achten und halten, nicht zweifelnd,
sie werden solche Unsere väterliche Sorgfalt, in Erwegung, was dergleichen
Theilung für Schwerheit mit sich führen, und für diesen, in specie ein tausend
vierhundert acht und zwanzig, für Unheil und Weitläuftigkeit verursachet, mit
kindlichen dankbaren Ilertzen erkennen.
$. 11. Ob dann auch wohl die Dannebergische bey unsers Vettern Hertzogen
Augusti Liebden wesende Stücke, so lange von deroselben einige männliche
Descendenz übrig seyn wird, in keine Theilung gebracht werden können, und wann
dieselbige des Allerhöchsten GOTTES Willen nach zu Falle kommen, Unsern
Fürstenthum Zelle, wie obstebet, allein zugehen werde, so sol jedoch derjenige,
welcher solch Fürstenthum besitzen wird, dem anderm beym Fürstenthum Calen-
berg, uf Halbscheid Erstattung thun, desgleichen sollen zwar diejenige Hildes-
heimische Stücke, welche bey folgenden Tractaten erhandelt werden, beym Fürsten-
thum Kalenberg, dessen Fürstenthums Besitzere aber dem andern beym Fürsten-
thumb Zelle, gleichmässig die Helfte mit den andern gelegenen Stücken ersetzen.
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