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$. 12. Sollte es dann ferner dazu gelangen, dass einem oder andern
Fürstenthumb einige Stücke, so in die Theilung gebracht, nicht durch des regie-
renden Fürsten verursachen, sondern, dass sie für der Theilung mit einem
unheilbaren vitio afficiret, entzogen werden, so soll der andere deinjenigen, deme
solches abgehet, zur Helfte hinwieder gerecht seyn.
$. 13. Wann nun obgesagte Schlichtung richtig, so sol unserm Sohn Hertzog
Christian Ludwig, oder welcher unter unsern Söhnen alsdann der Aelteste
seyn wird, die Option unter beyden Fürstenthümern frey und bevorstehen, das
andere aber Unsern Sohn Hertzog George Wilhelm, oder wer zu der Zeit
Unser durch GOTTES Gnade überlebenden ältisten Sohne der nechstgebohrne seyn
wird, an- und heimfallen, selbige Unsere Söhne auch, welche also ein jeglich
Fürstenthum antreten werden, dasselbige auf ihren durch GOTTES Gnade erfol-
genden ältisten Sohn und Sohnes Sohn, und so fort an in infinitum verstammen,
weiters aber zu vertheilen im geringsten nicht berechtiget, noch befugt seyn,
sondern solche beyde Fürstenthumer so lange Unsere absteigende Linie, welche
der Allmächtige gütige GOTT zu seiner Majestät Lob und Ehren bis an der Welt
Ende gmüdiglich erhalten, und je mehr und mehr väterlich segnen wolle, stehen
und dauern wird, in jetztgesatzter Consistenz ohne einige fernere Subdivision
ohngeändert verbleiben.
&. 14. Die nun voneinander gesetzte Fürstenthümer sollen gleicher Hoheit,
Dignität und Würden seyn, keines sich über das andere erheben, und die Praece-
denz und was dero anhängt, unter beyden regierenden lürsten bloss bey dem
Senio stehen, und es sonst sowohl bey denen, die Zeit unserer Regierung, mit
Unsers freundlichen lieben Bruders Hertzog Friedrichen und Vettern Hertzog
Augusti Lbd. Lbd. aufgerichteten Gesammt-Verfassungen, alsdann Unsers
Fürstenthums Calenberg halber gemachten Verordnungen ohnveränderlichen gelassen
werden, und Unsere Söhne deren keinen wissentlich zu wider handeln, noch
andern solches zu thun gestatten.
8. 15. Daneben sollen der oder die, welche von unsern Söhnen, zur Regie-
rung durcli Gottes gnädigen Willen gelangen werden. gehalten seyn, den übrigen
ihren Fürstlichen Unterhalt die Zeit ihres Lebens zu schaffen, und so lange etwa
das Fürstenthumn Calenberg bey Unserm Solne Christian Ludwig allein seyn wird,
derselbe einem jeglichen jährlich viertausend Rihlr., wann aber das Fürstenthum
Zelle darzu kommen solte, beede regirende Herren den übrigen beeden Brüdern
ingesambt zwantzig tausend, und also einem jeden Bruder absonderlich zehen
tausend Reichstkaler zu gleichen Theile halb auf Weynachten und halb auf Trini-
tatis zahlen und erlegen lassen, und also jedes Fürstenthum einen Herrn abson-
derlich unterhalten, und die Nichtregirende darüber von den Regierenden, wann
sie sich bey denselben ufzuhalten gemeinet, zu eines jeglichen regirenden Quota
mit Futter und Mahl ibrem Stande nach ohnweigerlich versehen, Ihnen auch
sonsten aller möglicher Vorschub gethan und geleistet, dann demselben jetztbesagte
Gelder, so bald nach unserm Tode aus gewissen benannten Aemtern, mit würck-
licher darin Verhypothecir- und Verpfändung angewiesen, und darunter gar kein
Mangel passiret werden, es seye dann, welches der barmhertzige GOTT väterlich