Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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$. 12. Sollte es dann ferner dazu gelangen, dass einem oder andern 
Fürstenthumb einige Stücke, so in die Theilung gebracht, nicht durch des regie- 
renden Fürsten verursachen, sondern, dass sie für der Theilung mit einem 
unheilbaren vitio afficiret, entzogen werden, so soll der andere deinjenigen, deme 
solches abgehet, zur Helfte hinwieder gerecht seyn. 
$. 13. Wann nun obgesagte Schlichtung richtig, so sol unserm Sohn Hertzog 
Christian Ludwig, oder welcher unter unsern Söhnen alsdann der Aelteste 
seyn wird, die Option unter beyden Fürstenthümern frey und bevorstehen, das 
andere aber Unsern Sohn Hertzog George Wilhelm, oder wer zu der Zeit 
Unser durch GOTTES Gnade überlebenden ältisten Sohne der nechstgebohrne seyn 
wird, an- und heimfallen, selbige Unsere Söhne auch, welche also ein jeglich 
Fürstenthum antreten werden, dasselbige auf ihren durch GOTTES Gnade erfol- 
genden ältisten Sohn und Sohnes Sohn, und so fort an in infinitum verstammen, 
weiters aber zu vertheilen im geringsten nicht berechtiget, noch befugt seyn, 
sondern solche beyde Fürstenthumer so lange Unsere absteigende Linie, welche 
der Allmächtige gütige GOTT zu seiner Majestät Lob und Ehren bis an der Welt 
Ende gmüdiglich erhalten, und je mehr und mehr väterlich segnen wolle, stehen 
und dauern wird, in jetztgesatzter Consistenz ohne einige fernere Subdivision 
ohngeändert verbleiben. 
&. 14. Die nun voneinander gesetzte Fürstenthümer sollen gleicher Hoheit, 
Dignität und Würden seyn, keines sich über das andere erheben, und die Praece- 
denz und was dero anhängt, unter beyden regierenden lürsten bloss bey dem 
Senio stehen, und es sonst sowohl bey denen, die Zeit unserer Regierung, mit 
Unsers freundlichen lieben Bruders Hertzog Friedrichen und Vettern Hertzog 
Augusti Lbd. Lbd. aufgerichteten Gesammt-Verfassungen, alsdann Unsers 
Fürstenthums Calenberg halber gemachten Verordnungen ohnveränderlichen gelassen 
werden, und Unsere Söhne deren keinen wissentlich zu wider handeln, noch 
andern solches zu thun gestatten. 
8. 15. Daneben sollen der oder die, welche von unsern Söhnen, zur Regie- 
rung durcli Gottes gnädigen Willen gelangen werden. gehalten seyn, den übrigen 
ihren Fürstlichen Unterhalt die Zeit ihres Lebens zu schaffen, und so lange etwa 
das Fürstenthumn Calenberg bey Unserm Solne Christian Ludwig allein seyn wird, 
derselbe einem jeglichen jährlich viertausend Rihlr., wann aber das Fürstenthum 
Zelle darzu kommen solte, beede regirende Herren den übrigen beeden Brüdern 
ingesambt zwantzig tausend, und also einem jeden Bruder absonderlich zehen 
tausend Reichstkaler zu gleichen Theile halb auf Weynachten und halb auf Trini- 
tatis zahlen und erlegen lassen, und also jedes Fürstenthum einen Herrn abson- 
derlich unterhalten, und die Nichtregirende darüber von den Regierenden, wann 
sie sich bey denselben ufzuhalten gemeinet, zu eines jeglichen regirenden Quota 
mit Futter und Mahl ibrem Stande nach ohnweigerlich versehen, Ihnen auch 
sonsten aller möglicher Vorschub gethan und geleistet, dann demselben jetztbesagte 
Gelder, so bald nach unserm Tode aus gewissen benannten Aemtern, mit würck- 
licher darin Verhypothecir- und Verpfändung angewiesen, und darunter gar kein 
Mangel passiret werden, es seye dann, welches der barmhertzige GOTT väterlich
	        
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