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rühmlich, und ihr als unser einzigen Tochter unverweisslich seyn wird, nach unser
Gemahlin Tode aber sol ein jegliches der Aemter Herzberg und Knesebeck wieder
an des Orts regierenden Herm fallen.
$. 18. Würde es sich auch begeben, dass von unser obgesezter massen
regierender Söhne Linien eine oder die andere nach GOttes uhnänderlichen Willen
über kurz oder lang ohne männliche Erben ausgehen, und also denn männliche
Erben von Unserm Tertio vel Quartogenito übrig seyn würden, uf dem Fall sol
das also eröfnete Fürstenthumb gar nicht getheilet werden, und zwarten der über-
bleibenden regierenden Linie die Optio von denen also eröfneten und vorhin
gehabten Fürstenthumben und Landen freystehen, das nicht optirte aber zuförderst
uf die vom Tertio genito noch vorhandene und so fürderst fallen; Wann auch
schon die von der überbleibenden regierenden Linie an der Sippschaft näher seyn
würden, uf des quarto-geniti Linien und jedesmahl uf den Aeltesten und von
demselben uf dessen Sohn und Sohns Sohn, und so fortan, einzig und allein
verfallen.
8. 19. Wann aber von unsern nicht regierenden Söhnen einer oder der
andere ohne männliche Erben Todes verfahren würde, alsdann soll auch dasjenige,
was demselben obgesetzter Massen zum jährlichen Unterhalt vermacht, zugleich mit
tod und abseyn, und beede regıerende Herren den noch überlebenden ingesaınt,
unterhalten.
$. 20. Wollen und gebiethen hierauf oftermeldeten unsern freundlichen lieben
Söhnen, in Kraft tragender väterlichen Macht und Gewalt, dass sie diese Dispo-
sition und Theilung als väterlich und wohlzemeint recht und wohl erkennen, sich
dagegen, so lieb ihnen ist GOttes Strafe und Fluch zu vermeiden, keines weges
auflehnen, ihnen das löbliche Exempel der zwischen unsern freundlichen lieben
Bruder und uns, biss an unsern Todt gepflogenen brüderlichen Liebe, Treue und
Neigung jederzeit für Augen stellen, demselbigen folgen, einer dem andern in
aller hrüderlichen herzlichen Freundschaft und Willen biss auf ihr Absterben
unveränderlich bezeigen, und sich dagegen GOttes milden Segens, welchen wir
zusamt unsern Brüdern jedesmahl reichlich verspüret, gewisslich versichern.
8. 21. Insonderheit wollen und ordnen wir, «dass unsere in künftig regie-
rende Söhne, nechst GOtt, denen dabey angezogenen Ordnungen, und rechter
ohnverfälschter Administrirung der lieben Justiz, sich in den Schranken des heil.
Römischen Reichs Abschieden, Constitutionen, Saz- und Ordnungen, wie auch in
guter nachbarlicher Correspondenz und Vertrauen gegen Chur-Fürsten und Stände
des Reichs beständig behalten, von derer Dinge keiner abstehen, sondern bey dem
allen biss an das Ende ihres Lebens ohngeändert verharren, und alle ihre Raht-
schläge, Thun und Lassen, so viel die Publica belanget, auf den Staat des Heiligen
Römischen Reichs, wie derselbe in der güldenen Bulle, den Religion und Prophan-
Frieden und andern des Reichs Fundamental-Gesezen, dann in der Kaiserlichen
darauf gegründeten Capitulation enthalten, fundiren, und sich aller mit ausländi-
schen Potentaten dagegen lauffenden Allianzen und Verbündnüssen als dem Brun-
quell alles Uebels und Unglücks (wie Wir uns dann, so schwer es auch gemachet,
niemahls anderer Gestalt, und zwar zulezt aus hochgedrungener unumgänglicher