Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

168 
rühmlich, und ihr als unser einzigen Tochter unverweisslich seyn wird, nach unser 
Gemahlin Tode aber sol ein jegliches der Aemter Herzberg und Knesebeck wieder 
an des Orts regierenden Herm fallen. 
$. 18. Würde es sich auch begeben, dass von unser obgesezter massen 
regierender Söhne Linien eine oder die andere nach GOttes uhnänderlichen Willen 
über kurz oder lang ohne männliche Erben ausgehen, und also denn männliche 
Erben von Unserm Tertio vel Quartogenito übrig seyn würden, uf dem Fall sol 
das also eröfnete Fürstenthumb gar nicht getheilet werden, und zwarten der über- 
bleibenden regierenden Linie die Optio von denen also eröfneten und vorhin 
gehabten Fürstenthumben und Landen freystehen, das nicht optirte aber zuförderst 
uf die vom Tertio genito noch vorhandene und so fürderst fallen; Wann auch 
schon die von der überbleibenden regierenden Linie an der Sippschaft näher seyn 
würden, uf des quarto-geniti Linien und jedesmahl uf den Aeltesten und von 
demselben uf dessen Sohn und Sohns Sohn, und so fortan, einzig und allein 
verfallen. 
8. 19. Wann aber von unsern nicht regierenden Söhnen einer oder der 
andere ohne männliche Erben Todes verfahren würde, alsdann soll auch dasjenige, 
was demselben obgesetzter Massen zum jährlichen Unterhalt vermacht, zugleich mit 
tod und abseyn, und beede regıerende Herren den noch überlebenden ingesaınt, 
unterhalten. 
$. 20. Wollen und gebiethen hierauf oftermeldeten unsern freundlichen lieben 
Söhnen, in Kraft tragender väterlichen Macht und Gewalt, dass sie diese Dispo- 
sition und Theilung als väterlich und wohlzemeint recht und wohl erkennen, sich 
dagegen, so lieb ihnen ist GOttes Strafe und Fluch zu vermeiden, keines weges 
auflehnen, ihnen das löbliche Exempel der zwischen unsern freundlichen lieben 
Bruder und uns, biss an unsern Todt gepflogenen brüderlichen Liebe, Treue und 
Neigung jederzeit für Augen stellen, demselbigen folgen, einer dem andern in 
aller hrüderlichen herzlichen Freundschaft und Willen biss auf ihr Absterben 
unveränderlich bezeigen, und sich dagegen GOttes milden Segens, welchen wir 
zusamt unsern Brüdern jedesmahl reichlich verspüret, gewisslich versichern. 
8. 21. Insonderheit wollen und ordnen wir, «dass unsere in künftig regie- 
rende Söhne, nechst GOtt, denen dabey angezogenen Ordnungen, und rechter 
ohnverfälschter Administrirung der lieben Justiz, sich in den Schranken des heil. 
Römischen Reichs Abschieden, Constitutionen, Saz- und Ordnungen, wie auch in 
guter nachbarlicher Correspondenz und Vertrauen gegen Chur-Fürsten und Stände 
des Reichs beständig behalten, von derer Dinge keiner abstehen, sondern bey dem 
allen biss an das Ende ihres Lebens ohngeändert verharren, und alle ihre Raht- 
schläge, Thun und Lassen, so viel die Publica belanget, auf den Staat des Heiligen 
Römischen Reichs, wie derselbe in der güldenen Bulle, den Religion und Prophan- 
Frieden und andern des Reichs Fundamental-Gesezen, dann in der Kaiserlichen 
darauf gegründeten Capitulation enthalten, fundiren, und sich aller mit ausländi- 
schen Potentaten dagegen lauffenden Allianzen und Verbündnüssen als dem Brun- 
quell alles Uebels und Unglücks (wie Wir uns dann, so schwer es auch gemachet, 
niemahls anderer Gestalt, und zwar zulezt aus hochgedrungener unumgänglicher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.