Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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gehörigen Aemtern, Stücke, Cammer- und Tafel-Güter gänzlich verboten, und 
wir fort zu Anfang unserer Regierung mehr denn gut empfunden, was an der- 
gleichen Verwahrung, und dass dieselbe renoviret werde, gelegen, so sezen und 
ordnen wir hiemit, dass keinem Unserer regierenden Söhne, auch Sohns Sohn, 
und von dem herkommende regierende Herzoge zu Braunschweig, ausser den 
Fällen der eusersten nicht selbst verursachten Noth, als da seyn publicae calami- 
tatis, redemtionis Captivorum, liberationis patriae, und dergleichen eingeräumet, 
und zugelassen seyn soll, ohne der andern von uns auch posterirenden Linien 
vorgehabte ausdrückliche Beliebung, einiges Amt, Stück und Gut von mehrge- 
meldten unsern Fürstenthümern zu verschenken, zu versezen, zu verpfänden, zu 
verkauffen, und auf einigerley Masse und Weise zu veräusern, wollen auch, dass 
alles, was dagegen über Zuversicht etwa vorgehen möchte, verunkräften, und 
dazu was dahin wieder geschieht, so wenig die absteigende als Neben-Linie ver- 
obligiret noch verbunden seyn, sondern solches gehalten und gerechnet werden 
solle, als wann es gar nicht vorgegangen noch ins Werck gerichtet. 
8. 25. Und diss ist alles bekannt, wie übel in unsern Fürstlichen Hause von 
Zeiten zu Zeiten eingefallene Misshelligkeit und Miss- Verstände, in sonderheit 
wann einer dem andern nicht weichen, und alles gar auf Extremitäten gesezet 
werden wollen, allemahl gerathen, und was demselben dahero für unwiederbring- 
licher Schad- und Nachtheil entstanden, ob wir uns wohl deren zwischen unsern 
Söhnen uud Nachkommen nicht versehen wollen, da sich doch deren über Ver- 
hoffen ereugnen würden, so wollen, sezen und ordnen wir, da solches unter nicht 
regierenden Fürstlichen Personen einfiele, dass die regierende Fürsten denenselben 
mit gehörendem Ernst zusprechen; Die regierende Fürsten aber sollen, was sich 
dessen zwischen ihnen begeben würde, ohnverzüglich von beedeiseits Räthen und 
Landschaften, in gleicher Anzahl niedersezen, und ingesamt einen Praesidenten 
als Ober-Mann, erwehlen, welcher die also Niedergesezte, wann sie ihrer wenigen 
Pflichte, so viel solch Negotium hetrift, erlassen; und darauf, dass sie bey dem- 
selbigen nichts, denn GOtt, die Wahrheit und die liebe Justiz für Augen haben 
wollen, von neuen hinwieder beeydiget, zuförderst die Güte nach aller Möglichkeit 
pflegen, und da dieselbe nicht zureichen würde, fort zum Beweissthum schreiten, 
auch beede Theile zu dero Behuf unverzüglich ihre Beweiss- Articul beneben einem 
richtigen Directorio übergeben, darbey zugleich die Zeugen, deren sie sich etwa 
zu gebrauchen gemeinet, ernennen, und die Niedergesezte darauf ingesamt mit 
Einnehmung der Zeugen - Verhör, auch etwa angehende Uhrkunden und Einziehung 
des Augenscheins, da dasselbige der Sachen Bewandnüss nach nöhtig, chnver- 
längert und ferners beede Theile nach comiunicirten Rotulis hinc inde mit dreyen 
Säzen allemahl zugleich verfahren, und darauf die Niedergesezte sich einer recht- 
mässigen Urthel vergleichen, und dieselbe publiciren, vermeinte dann, ein oder 
ander Theil dadurch beschwert zu seyn, soll demselbigen dagegen das Remedium 
Supplicationis zur Hand zu nehmen vergönnet, auch beeden Theilen frey stehen, 
uf solchen Fall den vorigen Niedergesezten noch ein oder zwo Personen zuordnen, 
und darauf da etwa fernerer Beweissthum geführet werden wollte, damit wie auch 
fernerer Deduction ebener massen wie vorhin procediret werden, wann dann noch-
	        
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