Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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malhs eine Confirmatoria erfolget, soll es dabey ohnveränderlich verbleiben, im 
Fall aber eine Reformatoria erginge, soll dem Theil welcher sich alsdann graviret 
zu seyn vermeinet, gleichermassen jezt gesezt zu supplieiren, auch beeden Theilen 
denen Niedergesezten noch ein paar fürnehme gelahrte Leute hince inde hinzu- 
zuthun zugelassen seyn, und wann also beyderseits abermabl abgehandelt einer 
jeglichen Seiten der Niedergesezten freystehen, vorhero umständliche relation cum 
rationibus dubitandi et decidendi einzunehmen, die Acta aber nochmahls in pleno, 
integra verlesen, erwogen, und darin endlich sententioniret werden, wie es die 
Niedergesezte den Acten und Rechten gemäss befinden werden; Was denn also 
erkannt und ausgesprochen, demselben sollen beede Theile, ohne alles fernere 
suppliciren, provociren, und ohngeachtet aller rechtlicher beneficien, tam quoad, 
effectum devolutivum quam suspensivum ohnverweigerlich geleben und nachkommen, 
so lieb ihnen ist GOttes des höchsten Richters unausbleibliche Strafe zu ver- 
meiden. 
$. 26. Wie nun auf die Masse unser Nachkommen Jura und Zustand in 
Geheim verbleiben, solches auch der richtigste in GOttes allein seligmachenden 
ohnleugbahren Worte ebenmässiger Weg ist, dann dadurch dem Gewissen geholfen, 
und aller zeitliche Widerwille gestillet, auch niemand begehren wird noch kan, 
dazu er nicht befugt, so haben unsere Söhne und Nachkommen gar keine Ursach, 
sich hierüber zu beschweren, sondern vielmehr gegen uns sich kindlich zu be- 
dancken, und gewisslich zu versichern, dass sie auf solche Masse werden für der 
Welt und ihren Ebenbürtigen immer grösser geachtet werden, und daneben GOttes 
Benedeyung in allen würcklich verspüren. 
8. 27. Schlüsslich ordnen und wollen wir, dass diese unsere väterliche Dis- 
position, nicht allein von unsern freundlichen lieben Söhnen und Töchtern, paterni 
elogii sive dispositionis, sondern auch, wie oben erwehnet, in denen Punckten, 
welche unsere Descendenz ingesamt concerniren, in vim perpetuo in nostra fami- 
lia duraturae legis sive constitutionis et statuti, fidei commissi gentili- 
tii, universaliset perpetui, ewig dauren und wehren, und niemand von unsern 
Nachkonmen gestattet noch vergönnet werden sol, deren in Ewigkeit unter einigen 
Praetext oder Schein abzuweichen oder abzutreten, tragen auch zu Unsern freundlichen 
lieben Söhnen die gänzliche Zuversicht, dass sie nach erlangung ihrer allerseits 
männlichen Jahre, die von uns, als denen oft berührter Fürstenthümer und Länder, 
ja unsers ganzen Fürstlichen Hauses Zustand und Gelegenheit zum besten bekandt, 
aus väterlichen Herzen hergeflossenen Verordnung freund-söbnlich erkennen, wohl 
beherzigen, und deren nimmermehr wissendlich abtreten, vielweniger dagegen das 
geringste vornehmen werden, inmassen dann auch keiner zu einiger Regierung, 
oder Haab und Empfahung Jessen, so ihnen hierin vermacht, verstattet werden 
solle, sie haben sich dann für sich und ihre Nachkommen und zwarten die nicht 
regierende Herren, wie auch die regierende gegen einander vermittelst cörper- 
lichen Eydes, und darüber gegen unser getreuen Landschaft sich zum beständig- 
sten schriftlich verreversiret, dass sie dieser Unser Verordnung in allen ihren 
Puncten, Inhaltung und Clausuln, ohnverbrüchlich geleben, und nachsezen, und 
keines weges darwider kommen und handeln wollen.
	        
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