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ten Zellischen linie nur allein noch übrig, in Rath zu stellen, welche Unser vor-
haben allerdings approbirt, dero consens und einwilligung darein gegeben, und ein
schrifftliche Acte darüber Unss zu ertheilen freundt-brüderlich versprochen.
Ferner werden Wir auch unvergessen sein, dem höchstgeehrten Oberhaupt
des Reichs der Itöm. Kays. May. Unserin allergnädigsten Herrn die sache aller-
underthenigst vorzutragen, und umb Dero allergnädigsten consens und confirmation
anzusuchen, nicht zweiflend, dieselbe werden die von Unss vor angeführte rationes
und motiven also relevant befinden, dass sie Unsere testamentarische disposition in
diesem punct allergnädigst genehm halten, ünd Ihre Kays. confirmation darüber
ertheilen werden.
Solchem nach nun wolten Wir hiemit Crafft dieses Unsers vätterl. testaments
im Nahmen des Allerhöchsten Gottes mit wissen vorbedacht und allen wohl erwo-
genen umbständen nach, unter unsern geliebten Söhnen und deren descendenten
so lange dieselbe vorhanden sein werden (deren fortpflanzung Gott nach seinem
gnedigen Willen bis an das ende der Weldt erhalten wolle) dass Jus primogeni-
tur® behueff der succession in Unsern gegenwertigen und künfftig noch zufallenden
Landen stabilirt haben; Setzen, ordtnen und wollen, dass Unsere Fürstenthume
Calenberg (worunter wir die Homburg- und Ebersteinische- wie auch Schaumbur-
gische stücke und dass Fürstenthumb Göttingen mit begriffen) und Grubenhagen
sambt davon dependirenden Gräfflichen und andern Lehenschafiten und allen Zu-
gehörungen, wie wir selbige ietzo besitzen, imgleichen die obgedachte Graffschafft
Dieffholtz, dan auch nach Unsers Bruders Herrn Herzogen Geörg Wilhelms Ld.
tödtlichen Hintritt das Fürstenthumb Zell (deme Wir Unsern antheil an den von
der Cron Schweden Crafft dess mit der Cron Franckreich den 26. Janr 1679 errich-
teten: und von der Cron Schweden ratificirten Fridensschlusses und darauff erfolg-
ten executions recesses Unserm Fürstl. Hause cedirten und abgetrettenen Brem:
und Verdischen stücken, örtheren, juribus und intraden, sambt wass wir von Un-
sers Bruders Herrn Herzogen Geörg Wilhelms Ld. Antheil und pra&cipuo erhandelt,
und etwan in eventum von Unsers Vettern Herrn Herzugen Rudolf Augusti zu
Braunschweig und Lüneburg Ld. an Unss erhandlen mögten, zulegen) und den
Ober- und unter Graffschafften Hoya, mit allen dess Fürstenthumbs und Graff-
schafften Rechten und Zubehörungen keines aussgeschlossen (ausser etwa ein: oder
andern stucks, so wir iemanden Unserer nachgebornen Söhne durch ein Codicill,
mit oder ohne der superioritet vermachen mögten, gestalt wir solches in eventum
reserviren) unter eine Fürstliche Regierung, iedoch mit vorbehalt der ieglichem im
Reich, den Craysen und sonst zuestehender Gerechtigkeiten, zusamen gefüget wer-
den, in solcher consistenz immerhin verbleiben, und keines weeges widerumb gethei-
let: sondern in deren besitz, behersch: und Regierung Unsere descendenten nach
‚der Ordtnung und dem Recht der erstgebuhrt succediren sollen, auff masse und
Weise wie mit mehreren specialiteten fulget:
Wan etwa Gott der Allerhöchste nach seinem gnedigen Willen Unss vor Un-
sers Herrn Bruders Ld. aus dieser Zeitlichkeit abfordern wird, soll in Unsern vor-
gemelten alssdan erledigenden Fürstenthumen und Landen sambt allen Zubehörun-
gen, und dan folgendts, wan dass Fürstenthumb Zell und Graffschafften Hoya mit