Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Art. 3. 
Die Einwilligung wird in einer schriftlichen Urkunde ertheilt, welche von dem 
regierenden Herın eigenhändig vollzogen und mit dem Stants-Siegel, so wie mit 
der gewöhnlichen Contrasignatur versehen ist. 
Art. 4. 
Eine Ehe, welche ohne förmlich erfolgte Einwilligung des regierenden Herrn 
eingegangen worden ist, überträgt auf die darin erzeugten Kinder weder ein Suc- 
cessions-Recht in den zum deutschen Bunde gehörenden Staaten des Gesammtbauses 
Braunschweig- Lüneburg, noch die Befugniss sich des Ranges, Titels und Wappens 
des Durchlauchtigsten Hauses zu bedienen. 
Art. 5. 
Dieses Familiengesetz soll in der Eigenschaft einer für das Königreich Han- 
nover und für das Herzogthum Braunschweig- Wolfenbüttel geltenden, die Fähig- 
keit zur Regierungsfolge für die Zukunft bestimmenden unabänderlichen Vorschrift 
durch Aufnahme desselben in die Hannoversche und Braunschweigsche Gesetz- 
Sammlung publieirt werden. 
Dessen zu Urkund haben Wir das gegenwärtige Document auszufertigen 
befohlen, solches mit Unserer eigenhändigen Unterschrift vollzogen und demselben 
Unser Staats-Siegel anhängen lassen. 
So geschehen Windsor-Castle, den Vier und Zwanzigsten October Ein- 
tausend Achthundert Ein und Dreissig. 
Braunschweig, den Neunzehnten October Eintausend Achthundert Ein und 
Dreissig. 
(L. S) Willlam R. (L. S.) Wilhelm, 
Herzog zu Braunschweig. 
L. v. Ompteda. v. Schleinliz. 
Nachdem die Unterzeichneten in den vorstebenden von Seiner Königlichen 
Majestät im Einverständnisse mit Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Braun- 
schweig für die Würde und das Beste des Durchlauchtigsten Braunschweig - Lüne- 
burgschen Gesammthauses getroffenen Dispositionen, einen neuen Beweis Aller- 
höchst- und Höchst-Ihrer Fürsorge für das wahre Wohl desselben mit Dank haben 
anerkennen müssen; so haben sie nicht unterlassen wollen, solches, wie hiedurch 
geschieht, durch Ihre ausdrückliche Erklärung mittelst Ihrer eigenhändigen Unter- 
schrift und beigedruckten Wappens feierlich zu bezeugen. 
So geschehen Kew, den 2ten Januar 1832, 
und Kensington-Palace, den 25sten Januar 1832, 
und Hannover, den 28sten Februar 1832. 
(L. S.) Ernst. (L. S.) Augustus Frederick. (L. S.) Adolphus.
	        
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