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c. alle im Königreiche successionsfähige, nicht regierende Prinzen und Prinzessin-
nen der Königlich-Hannoverschen Linie, für den Fall aber, dass eine Tren-
nung der Kronen von Grossbritannien und Hannover einträte, nur in so fern
als sie ihren Wohnsitz im Königreiche Hannover nehmen und in den Haus-
verband dieses Königreichs vom Könige aufgenommen sind; übrigens ohne
Beeinträchtigung der Successionsrechte der Mitglieder des Gesammthauses;
die ebenbürtigen, hausgesetzlich vermählten Gemahlinnen der Prinzen des
Königlichen Hauses und die Wittwen derselben.
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8. 4.
Die Prinzessinnen des Königlichen Hauses treten durch ihre standesmässige
Vermählung mit einem Gemable, welcher nicht Mitglied des Hauses ist, aus ihrer
Verbindung mit dem Königlichen Hause aus.
8. 5.
Der erstgeborne Sohn des Königs führt den Titel Kronprinz und das Prä-
dicat Königliche Hoheit.
Alle übrigen Prinzen des Hauses, welche Königs-Söhne sind, heissen König-
liche Prinzen und Königliche Hoheit.
Die Prinzessinnen, welche Töchter des Königs sind, führen denselben Titel.
Eine Ausnahme hiervon findet nur in dem unten bemerkten Falle Statt.
Die Prinzen und Prinzessinnen des Hauses, welche nicht Königliche Prinzen
und Prinzessinnen sind, haben das Prädicat Hoheit.
Verstirbt jedoch der erstgeborne Sohn des Königs bei Lebzeiten des Letzteru
mit Hinterlassung männlicher Descendenz; so geht der Titel Kronprinz, so wie
das Prädicat Königliche Hoheit auf den erstgebornen successionsfähigen Sohn
des Kronprinzen über. Gleiches Prädicat sollen indessen alsdann auch die übrigen
Prinzen und Prinzessinnen, Söhne und Töchter des verstorbenen Kronprinzen,
erhalten.
& 6.
Die Königin, Gemahlin des Königs, theilt den Königlichen Rang. Ihr flgeno
die Königlichen Wittwen, und zwar unter denselben zuerst die Mutter, dann die
Grossmutter des Königs, hierauf andere Königliche Wittwen, unter denen die zuletzt
verwittwete den Vorzug hat.
Die Rangordnung unter den übrigen Prinzen und Trinzessinnen des Hauses
bestimmt sich nach dem nähern Rechte zur Thronfolge.
Streitige Fälle und solche, über welche nichts bestimint ist, entscheidet der
Könjg.
8.7.
Über das Wappen, welches die verschiedenen Mitglieder des Hauses zu führen
haben, wird, wenn eine Trennung der Kronen Grossbritannien und Hannover ein-
tritt, eine besondere Königliche Verfügung ausgehen.