Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

8.8. 
In den Verhältnissen des Königlichen Hauses zu dem Herzoglich-Braunschweig- 
Wolfenbüttelschen wird der Senior von beiden regierenden Herren als Haupt des 
Braunschweig -Lüneburgschen Gesammthauses betrachtet. 
Zweites Capitel. 
Von den Rechten des Königs als Oberhaupt des Königlichen Hauses. 
&.1. 
Alle Mitglieder des Königlichen Hauses sind der Staats-Hoheit und der 
Gerichtsbarkeit des Königs untergeben, und Er übt als Haupt des Hauses eine 
besondere Aufsicht mit bestinimten Rechten, nach Massgabe dieses Hausgesetzes, 
über sie aus. 
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Vermöge dieses Aufsichtsrechtes gehen alle für Erhaltung der Ruhe, Elıre, 
Ordnung und Wohlfahrt des Königlichen Hauses, für sich und in Beziehungen zum 
Braunschweig- Lüneburgschen Gesammthause zu ergreifende Massregeln allein vom 
Könige aus. 
8. 3. 
Es darf aber keine der hausgesetzlichen Bestimmungen, welche das Recht 
und die Ordnuug der Thronfolge angehen, eine Änderung erleiden, es wäre denn, 
dass, ausser der den Ständen des Königreichs laut Cap. II. $. 26. des Staats- 
Grundgesetzes vorbehaltenen Zustimmung, auch sämmtliche Stimm- und Succes- 
sionsfähige Agnaten, unter Vertretung der noch unmündigen, darin willigten. 
8.4. 
Eben so wenig wird der König in dem für die Mitglieder des Königlichen 
Hauses ausgesetzten Einnahmen und Nutzungen eine Änderung zum Nachtheile der 
Berechtigten verfügen. 
8.5. 
Alle Rechte des Königs als Oberhaupt des Hauses gehen im Falle einer 
Regentschaft auf den Regenten über, unter der einzigen Beschränkung, welche im 
Staats-Grundgesetze Cap. II. $. 23. enthalten ist. 
Drittes Capitel. 
Vom Thronfolge-Rechte. 
8.1. 
Die Fähigkeit zur Thronfolge setzt Gemeinschaft des Bluts und die Geburt 
aus rechtmässiger, ebenbürtiger und hausgesetzlicher Ehe voraus.
	        
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