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8. 2.
Als ebenbürtig werden diejenigen Ehen betrachtet, welche Mitglieder des
Hauses entweder unter sich abschliessen, oder mit Mitgliedern eines andern sou-
verainen Hauses, oder aber mit ebenbürtigen Mitgliedern solcher Häuser, welche
laut Art. 14. der deutschen Bundesacte den Souverains ebenbürtig sind.
8. 3.
Hausgesetzlich geschlossen ist die Ehe, welche von einem Mitgliede des Hau-
ses mit des Königs förmlich ertbeilter Einwilligung geschlossen ist.
8. 4.
Die Beurtheilung der Frage, ob Gründe, die Einwilligung zu versagen, vor-
handen sind oder nicht, steht dem Könige in jedem Falle ausschliesslich zu.
Die Einwilligung wird in einer schriftlichen Urkunde ertheilt, welche von
dem Könige eigenhändig vollzogen und mit dem Staatssiegel, sowie mit der
gewöhnlichen Contrasignatur versehen ist.
8. 6.
Eine Ehe, welche ohne förmlich erfolgte Einwilligung des Königs eingegangen
ist, überträgt auf die darin erzeugten Kinder weder ein Successionsrecht noch die
Befugniss, sich des Ranges, Titels und Wappens des Hauses zu bedienen.
8.7.
Ohnedies sind die Prinzen und Prinzessinnen des Hauses verbunden, zu den
Ehen, welche sie einzugehen beabsichtigen, die Einwilligung des Königs nach-
zusuchen, welche übrigens bei ebenbürtigen Ehen ohne etwa eintretende besondere
Gründe nicht versagt werden wird.
8. 8,
Die in den vorstehenden &$. 3— 7 enthaltenen Vorschriften haben für beide
Linien des Braunschweig-Lüneburgschen Gesanımthauses, in Hinsicht auf dessen
zum deutschen Bunde gehörende Besitzungen, unabänderliche Gültigkeit, Kraft der
von beiden regierenden Herren unterm 24*t= und 19!“ October 1831 errichteten
und hiedurch seinem ganzen wesentlichen Inhalte nach in das gegenwärtige Gesetz
aufgenommenen Familiengesetzes.
$. 9.
Wenn der König eine ungleiche Ehe einzugehen beschliessen sollte, so wird
Er solche für morganatisch in einer doppelt auszufertigenden Urkunde erklären,
welche vom Könige eigenhändig vollzogen, mit der Contrasignatur des Gesammt-
Ministerii ‘versehen’ in das landesherrliche Archiv, wie in das Archiv der allgemei-
nen Stände - Versammlung niedergelegt wird.