Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

498 __ 
8. 2. 
Als ebenbürtig werden diejenigen Ehen betrachtet, welche Mitglieder des 
Hauses entweder unter sich abschliessen, oder mit Mitgliedern eines andern sou- 
verainen Hauses, oder aber mit ebenbürtigen Mitgliedern solcher Häuser, welche 
laut Art. 14. der deutschen Bundesacte den Souverains ebenbürtig sind. 
8. 3. 
Hausgesetzlich geschlossen ist die Ehe, welche von einem Mitgliede des Hau- 
ses mit des Königs förmlich ertbeilter Einwilligung geschlossen ist. 
8. 4. 
Die Beurtheilung der Frage, ob Gründe, die Einwilligung zu versagen, vor- 
handen sind oder nicht, steht dem Könige in jedem Falle ausschliesslich zu. 
Die Einwilligung wird in einer schriftlichen Urkunde ertheilt, welche von 
dem Könige eigenhändig vollzogen und mit dem Staatssiegel, sowie mit der 
gewöhnlichen Contrasignatur versehen ist. 
8. 6. 
Eine Ehe, welche ohne förmlich erfolgte Einwilligung des Königs eingegangen 
ist, überträgt auf die darin erzeugten Kinder weder ein Successionsrecht noch die 
Befugniss, sich des Ranges, Titels und Wappens des Hauses zu bedienen. 
8.7. 
Ohnedies sind die Prinzen und Prinzessinnen des Hauses verbunden, zu den 
Ehen, welche sie einzugehen beabsichtigen, die Einwilligung des Königs nach- 
zusuchen, welche übrigens bei ebenbürtigen Ehen ohne etwa eintretende besondere 
Gründe nicht versagt werden wird. 
8. 8, 
Die in den vorstehenden &$. 3— 7 enthaltenen Vorschriften haben für beide 
Linien des Braunschweig-Lüneburgschen Gesanımthauses, in Hinsicht auf dessen 
zum deutschen Bunde gehörende Besitzungen, unabänderliche Gültigkeit, Kraft der 
von beiden regierenden Herren unterm 24*t= und 19!“ October 1831 errichteten 
und hiedurch seinem ganzen wesentlichen Inhalte nach in das gegenwärtige Gesetz 
aufgenommenen Familiengesetzes. 
$. 9. 
Wenn der König eine ungleiche Ehe einzugehen beschliessen sollte, so wird 
Er solche für morganatisch in einer doppelt auszufertigenden Urkunde erklären, 
welche vom Könige eigenhändig vollzogen, mit der Contrasignatur des Gesammt- 
Ministerii ‘versehen’ in das landesherrliche Archiv, wie in das Archiv der allgemei- 
nen Stände - Versammlung niedergelegt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.