Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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regierenden Königs, Ablebens ohne successionsfähige männliche Leibes-Erben, die 
Thronfolge im Königreiche Hannover zunächst auf Unseren Herrn Bruder, Jen 
Königlichen Prinzen Ernst August, Herzog von Cumberland, und dessen Manns- 
stamm vererbt werden; wenn aber auch dieser ausginge, auf Unseren Herrn 
Bruder, den Königlichen Prinzen August Friedrich, Herzog von Sussex, für 
seine Person, eventuell aber auf dessen Mannsstamm aus einer etwa künftig ein- 
zugebenden ebenbürtigen und hausgesetzlichen Ehe; wenn aber auch dieser Manns- 
stamm ausginge, auf Unseren Herrn Bruder, den Königlichen Prinzen Adolph 
Friedrich, Herzog von Cambridge, und dessen Mannsstamm; wenn endlich auch 
dieser ausgehen sollte, die Krone an des regierenden Herrn Herzogs Wilhelm von 
Braunschweig Durchlaucht fallen soll. 
8. 6. 
Die Prinzessinnen des Hauses haben nach vollendetem sechzehnten Jahre und 
jedenfalls vor ihrer Vermählung Verzichts- Urkunden auszustellen, in welchen sie 
für sich und ihre Erben der Staats-Succession bis auf den ledigen Anfall entsagen, 
nicht minder erklären, dass sie für sich und ihre Erben in Hinsicht auf die Pri- 
vaterbschaft ein Mehreres nicht in Anspruch nehmen, als ihnen dieses Hausgesetz 
ausdrücklich zuspricht. 
Dieses ausgestellten Verzichtes ist in den Ehepacten der Prinzessinnen zu 
erwähnen. 
Fünftes Capitel. 
Von der Volljährigkeit des Thronfolgers und der übrigen Mitglieder 
des Hauses. 
8.1. 
Der Thronfoiger ist volljährig, sobald er sein achtzehntes Jahr vollendet hat. 
8. 2. 
Die Volljährigkeit der übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Hauses tritt 
mit dem vollendeten ein und zwanzigsten Jahre ein. 
Bechstes Capitel. 
Von der Sorge für die Person des Königs zur Zeit einer Regentschaft. 
8.1. 
Bei der Erziehung des minderjährigen Königs treten die im Capitel I. $. 25. 
des Staats- Grundgesetzes gegebenen Vorschriften ein. 
Dieselben Vorschriften gelten auch für die übrige persönliche Vormundschaft 
und für die Verwaltung Seines Privatvermögens. Ohne Zustimmung des Regenten 
unter Beirath des Ministerii darf keine Veränderung in der Substanz desselben 
vorgenommen werden.
	        
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