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rathsgut vom Staate in Anspruch nehmen, noch als Wittwe in den Genuss ihres
frühern Deputats ohne förmliche Aufnahme wieder eintreten.
8.3.
Paragien sollen auf keine Weise und unter keinerlei Gestalt im Königreiche
aufgerichtet werden, vielmehr dürfen persönliche und erbliche Apanagen, Heiraths-
güter und Witthümer nur in Geld, und zwar mit Ausnahme der Mitgaben, in einer
Geldrente, nie in liegenden Gründen ertheilt werden, ausser was die ‚Wohnungen
angeht, in so fern ihrer ausdrücklich gedacht ist.
8.4.
Die Geldrente ist aus der Staats-Casse zahlbar, in so fern nicht ausdrücklich
das Gegentheil bestimmt ist, und wird in gleiche Raten vierteljährlich in Golde,
die Pistole zu fünf Thalern gerechnet, pränumerirt.
Die Mitgaben werden in einer Sunnme ebenfalls aus der Staats-Casse bestritten.
Ebenmässig fullen die Kosten der mit einigen Apanagen verbundenen Woh-
nungen der Staats-Casse zur Last.
8.5.
Der Betrag dieser Renten kann mit Zustimmung der allgemeinen Stände des
Königreichs erhöhet werden.
fin Verminderung derselben findet nicht Statt, es wäre denn, dass eine
unabwendliche Landesnoth ein Anderes erforderte.
8. 6.
Keine dieser Geldrenten darf ohne die besondere, nur auf bestimmte Zeit zu
ertheilende Bewilligung des Königs ausserhalb des Königreichs verzehrt werden.
8. 7.
Apanagen jeder Art können von Gläubigern nur bis zu einem Drittheile ihres
Betrages in Anspruch genommen oder zu Gunsten derselben mit Beschlag belegt
werden. Auch darf deren laufende Zahlung im Falle des Concurses nicht gehemmt
werden.
8.8.
Jedes Mitglied des Hauses hat aus seinen Einkünften zugleich für den Unter-
halt seiner Descendenz zu sorgen und darf ihretwegen keine Einkünfte vom Staate
m Anspruch nehmen, ausser in so fern dieser Descendenz solche Einkünfte in die-
sem Apanagen-Gesetze ausdrücklich zugesichert sind.
$.9.
Anderweitige Einkünfte, welche Mitglieder des Königlichen Hauses aus Staats-
ämtern oder aus besondern Titeln beziehen, werden ihnen nicht auf die Apanage
in Abzug gebracht.
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