Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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derjährige Söhne vorhanden, so tritt in demselben Falle dieselbe Bestimmung, aber 
eıst nach dem Ablaufe von zwei Jahren nach des Vaters Tode ein, und der sich 
alsdann ergebende Überschuss fällt der Staats-Casse anbeim.. 
$. 13. 
Wenn ein nachgeborner Sohn des Königs vor seinem ‚Vater mit ‚Hinterlassung 
von Kindern stirbt, so beziehen diese zusammen ein Jahrgeld, welches, wenn eines 
oder zwei vorhanden sind, in der Hälfte, wenn drei in drei Viertheilen und wenn 
mehr als drei vorhanden sind, in dem ganzen Jahrgelde besteht, welches ihr ver- 
storbener Vater zu geniessen hatte. 
Dieses Jahrgeld wird nach Häuptern vertheilt, und je nachdem ein Kind 
stirbt, oder wenn die Söhne nach dem Ableben ihres Grossvaters, des Königs, ver- 
möge des Repräsentations- Rechtes. zum Genusse vererblicher Apanagen gelangen, 
so wie auch, wenn die Töchter sich vermühlen, fallen die Antheile an die Staats- 
Casse zurück. : 
Sollten bei der Vertheilung nach Häuptern mehr als 6000 Thaler Gold auf 
den Antheil einer Tochter fallen, so tritt die für denselben Fall im 12t«* Paragra- 
phen getroffene Bestimmung in Wirksamkeit. 
gl. 
Sollte ein Sohn des Kronprinzen früher als sein Vater, mit Hinterlassung von 
Kindern sterben,. so wird.es mit den Jahrgeldern derselben wie in dem im. vorigen 
&.. gedachten Falle gehalten. 
Jede Tochter des Königs. erhält vom Zeitpuncte ihrer. Volljährigkeit an ein 
jährliches Deputat von 6000 Thalern in Golde, welches bei dem Ableben ibres 
Vaters auf 9000 Thaler in Golde steigt. 
Verliert sie minderjährig ihren Vater, so bezieht sie sogleich das Deputat von 
6000 Thalern in Golde und nach erreichter Volljährigkeit 9000 Thaler in Golde.: 
8. 16. 
Jede Tochter des Kronprinzen ($. 12.) erhält vom Zeitpuncte ihrer Volljäh- 
rigkeit an ein jährliches Deputat von 4000 Thalern in Golde, welches, wenn ihr 
Vater als Kronprinz verstirbt, auf 6000 Thaler in Golde steigt. 1 
$. 17. | 
Die übrigen Prinzessinnen des Hauses haben auf kein Deputat Anspruch, und 
es geht in Absicht ihrer die väterliche Verpflichtung für die Bedürfnisse der Töch- 
ter zu sorgen, auf das Witthum der Mutter über. 
$. 18. \ 
Falls jedoch eine von diesen mit keinem Deputate versehenen Prinzessinnen 
des Hauses unvermählt beide Ältern verlöre, oder wenn das Witthum. ihrer ‚Mutter
	        
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