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nit dasselbe bey seinem wohlhergebrachten Fürstlichen Stande und Wesen erhal-
ten, gute Einigkeit und Vertrauligkeit auf die Posteritaet fortgepflantzet, und alle
Trennungen und Separationes verhütet bleiben mögen, Wir Unsere und Unserer
löblichen Vorfahren aufgerichtete Verträge revidiret, dasjenige, was zu Conserva-
tion Unsers Fürstlichen Hausses, dessen Standes und gesambten Unterthanen Wohl-
farth dieulichen, reifflich erwogen, und folgender Puncten mit einander Freund-
brüder- und Vetterlich verglichen haben.
Und anfänglich, weil, wie obgedacht, Wir bisshero durch Brüder- und Vetter-
liche Einigkeit (Gottes Seegen erhalten, und Unser Fürstenthum bey erträglichen
Zustande, auch bey denen für gegangenen Motibus conserviret; So thun Wir bey
Unsern Fürstlichen Würden einander mit Hand und Munde nochmals treulich ver-
beissen und zusagen, haben Uns auch also krafft dieses mit einander Freund- Brü-
der- und Vetterlich verglichen, dass Wir in ungefärbter Brüder- und Vetterlichen
Liebe, Treue und Einigkeit ferners bey einander verharren, einer dem andern
von Hertzen treulich meinen, und in allen schweren und wichtigen Sachen mit
Brüder- und Vetterlicher Zusammensetzung, gesambten Rath und Gutachten ver-
fahren, und uns um keinerley Ursachen willen von einander trennen, und separiren
lassen, auch dahin trachten, und Versehung thun wollen, damit sotbane gute Ver-
ständnis und Einigkeit auff Unsere Posteritaet fortgepflantzet werden möge; dage-
gen soll auch Unser keiner ohne des andern Vorwissen, Rath und Willen nichs
vornelımen, noch beginnen, noch an sothane Ort sich in Bestallung, Bündnis oder
sonsten einlassen, dadurch der gesambten Fürstlichen Herrschafft und Land Unheil,
Schaden und Nachtheil entstehen könnte. Hiernächst weil Unser gesambtes Für-
stenthumb Uns von der Römischen Kayserlichen Maj. anderergestalt nicht, als für
ein Finzes gesambtes Fürstenthum verlieben, dasselbe auch in der Reichs- und
Crayss-Matricul für ein einiges Fürstenthumb gehalten wird; Also dass, obgleich
Wir alle und iede an diesem gesambten Fürstentbum und Regal participiren, den-
noch das Corpus Dignitatis Regalis keines weges getheilet werden kann, über das
auch laut Unserer Fürstl. Verträge viel Regal-Stücken und andere Gerechtigkeiten
zu gesambten Gebrauch auffgesetzet und der hergebrachten Observanz nach inge-
saınbt verbleiben, und mit gesambten Rath und Zuthun verwaltet und fortgestellet
worden; So ist dahero aus diesen und andern vortrefflicben Motiven, der Seniorat,
vermöge unserer Verträge und hergebrachter Observanz eingefübret, man hat sich
auch bis dato darbey gar wobl befunden; Ist derowegen nochmahls unser gesamb-
ter Wille und Meinung, dass sotbaner Seniorat als eine Fundamental-Verfassung
Unsers Fürstlichen Hauses (ohn welches dessen Reputation, Ebre und Würde nicht
also erbalten werden kann) bey Uns und Unsern Fürstlichen Nachkommen gebühr-
lich respectiret und im Schwange erhalten werden soll.
Damit aber auch sothaner Seniorat recht gefasset, und man wissen möge,
was dessen eigentliche Verrichtungen seyn, wie und auff was massen solcher ver-
übt, und in was Schrancken dessen Autorität und Gewalt bestehen soll;
So haben wir nach fürgegangener reiffer Berathschlagung auch eingehol-
ten Gutachten unserer gesambten getreuen Landschafit Uns nachfolgender Verfas-
sung mit einander verglichen.