Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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erlöschen sollte, wird ihr, wenn es das Bedürfniss erfordert, auf den Antrag des 
Königs von der allgemeinen Stände- Versammlung ein ausserordentliches Deputat 
bewilligt, welches die jährliche Summe von 3000 Thalern in Golde nicht über- 
schreiten darf. 
8. 19. 
Alle Deputate, mit Inbegriff der $. 28. ausgesetzten, fallen bei der Vermäh- 
lung oder dem Tode der Prinzessinnen an die Staats-Casse zurück. 
Dritter Abschnitt. 
Von den erblichen Apanagen der Prinzen. 
$. 20. 
Die Apanagen vererben im Mannsstamme, und zwar eine jede allein in der 
männlichen Descendenz des ersten Erwerbers der Apanage. 
Jede Vererbung auf die weibliche Linie und an collaterale Agnaten, die den 
Prinzen, für welchen die Apanage ursprünglich ausgesetzt ward, nicht zum Stamn- 
vater haben, ist ausgeschlossen. 
&. 21. 
Wenn eine Apanage zum ersten Male in den Erbgang kommt, so geht in 
dem Falle, dass sie auf einen einzigen Sohn oder auf die männlichen Descendenten 
eines einzigen Sohnes vererbt, nur die Hälfte der ursprünglichen Apanage durch 
den Erbgang über, die andere Hälfte fällt in die Staats-Casse zurück. 
Derselbe Vorbehalt gilt, wenn beim ersten Eintritte der Apanage ($. 22.) der 
zu apanagirende Prinz schon gestorben ist, aber durch einen einzigen Sohn oder die 
männlichen Descendenten eines einzigen Sohnes repräsentirt wird. 
8. 22. 
Bei jedem Thronwechsel erhält jeder nachgeborne Sohn des Königs eine Apa- 
nage, die Söhne eines schon verstorbenen nachgebornen Sohnes aber erben diejenige 
Apanage, welche ihr Vater bezogen haben würde; in dem im vorigen $. gedachten 
Falle jedoch nur die Hälfte derselben. 
8. 23. 
Eben so erhält jeder nachgeborne Sohn eines vor seinem Vater, dem Könige, 
verstorbenen Kronprinzen, bei dem Ableben seines Grossvaters, des Königs, eine 
Apanage. Auch treten an die Stelle eines vor dem Könige gestorbenen nachgebor- 
nen Sohnes seines verstorbenen Kronprinzen die männlichen Nachkommen dieses 
Sohnes, immer aber unter dem im $. 21. festgesetzten Vorbehalt. 
8. 24. 
Die Apanage für einen jeden nachgebornen Sohn des verstorbenen Königs, 
so wie für jeden der nachgebornen Söhne eines vor seinem Vater verstorbenen 
Kronprinzen beträgt 24000 Thaler in Golde.
	        
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