Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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8. 25. 
Sollte durch Unglücksfälle oder den natürlichen Lauf der Dinge das König- 
liehe Haus in Abnahme seiner Mitglieder gerathen, also dass ein Aussterben seines 
Mannsstammes zu fürchten wäre, so soll demjenigen Prinzen des Hauses, welchen 
der König dazu bestimmen wird, ein Zuschuss von jährlich 10000 Thalern in Golde 
zu seiner Apanage zum Zwecke seiner Vermählung gegeben werden. Dieser Zu- 
schuss geht in den Erbgang über und kommt dabei die Clausel des $. 21. nicht 
in Anwendung. 
Die Bestimmung dieses Paragraphen findet jedoch auf solche Prinzen des 
Königlichen Hauses, denen eine ursprüngliche Apanage zusteht, ‚keine Anwendung. 
Zu den Prinzen, welchen eine ursprüngliche Apanage zusteht, sind aber, nach 
Massgabe der Paragraphen 22. und 23. und des in denselben angezogenen Para- 
graphen 21., weder zu rechnen die Söhne eines vor dem Könige verstorbenen nach- 
gebornen Sohnes des Königs, noch die nachgebornen Söhne eines vor dem Könige 
verstorbenen nachgebornen Sohnes seines verstorbenen Kronprinzen. 
$. 26. 
Sollte eine Apannge durch den Erbgang bis unter den Betrag von 3000 Tha- 
ler in Golde sinken, so wird dieselbe aus der Staats-Casse bis zu diesem Betrage 
ergänzt. 
8. 27. 
Mit dem Abgange des letzten männlichen Descendenten des ersten Erwerbers 
der Apanage fällt seine Apanage an den Staat zurück. 
8. 28. 
Hinterlässt derselbe unvermählte Töchter, so wird denselben die ganze anheim 
gefallene Apanage, die dem Vater zukam, als persönliches Deputat ausgesetzt, wenn 
es aber eine ursprüngliche, noch nicht vererbte Apanage ist, nur die Hälfte. Der 
Gesammtbetrag des Deputats wird dann: in so viele Theile getheilt, als Töchter 
sind und der Antheil jeder vermählten Tochter zur Staats-Casse gezogen. Eben- 
mässig fällt daun auch der Antheil der später vermählten Töchter an die Staats- 
Casse, gleichwie der der unvermählt verstorbenen. 
Sobald aber auf einen Antheil mehr als 6000 Thaler Gold fallen, wird, in 
Übereinstimmung mit den in den Paragraphen 12., 13. und 14. getroffenen Anord- 
nungen, der Überschuss zu der Staats-Casse geschlagen. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Mitgaben. 
8. 29. 
Die Töchter des Königs erhalten bei ihrer Vermählung 50000 Thlr. in Golde 
als Mitgift, die Töchter: des Kronprinzen 40000 Thlr. in Golde. \ 
Verlieren die Töchter des Kronprinzen ihren Vater als Kronprinzen vor: Ihrer:
	        
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