_508_
In so fern diese Einkünfte nicht ausreichen, tritt die im Cap. VII. $. 135.
des Staats-Grundgesetzes gegebene Bestimmung ein.
Elftes Capitel.
Von dem Privatvermögen des Königs und der Mitglieder des Hauses.
8.1.
Der König hat die freie Verfügung über sein Privatvermögen, sowohl unter
den Lebenden als auf den Todesfall. In so fern der König nicht disponirt hat,
fällt dasselbe dem Familien - Fideicommisse zu.
8. 2.
Zum Privatvermögen des Königs gehören nicht die im $. 122. des VIdten
Capitels des Staats-Grundgesetzes verzeichneten, dem Krongute angehörigen Gegen-
stände.
Eben so wenig ist die Substanz des Familien-Fideicommisses zum Privatver-
mögen des Königs zu rechnen.
8. 3.
Zum Privatvermögen des Königs gehören diejenigen beweglichen und unbeweg-
lichen Gegenstände, welche aus Privat-Titeln auf Ihn, einerlei ob vor oder nach
dem Regierungsantritte gekommen, oder aus eigenen Ersparungen Ihm erwachsen
sind, vorausgesetzt, dass sie nicht schon durch eine frühere Disposition mit dem
Krongute oder dem Familien -Fideicommisse vereinigt sind.
Beim Ableben des Königs wird der Betrag der Cap. VI. $. 125. des Staats-
Grundgesetzes für den Unterhalt des Königs und der Königlichen Familie jährlich
ausgesetzten Capital- und Grund-Renten vom Anfange des Jahrs bis zum Todes-
tage gezählt, zu der Königlichen Privat-Erbschaft gerechnet, jedoch nach Abzug
der bis zu diesem Zeitpunkte zu berechnenden laut $. 130 desselben Capitels auf
der Krondotation haftenden Verbindlichkeiten.
Aus der Königlichen Privat-Erbschaft werden die Kosten des Königlichen
Leichenbegängnisses bestritten.
& 4.
Der Tbronfolger haftet für die Privatverbindlichkeiten seines Vorgängers an
der Regierung nur in so fern und in dem Umfange, als er Privaterbe des verstor-
benen Königs ist und dieses Privatvermögen zu deren Erfüllung ausreicht.
8.5.
Die. Mitglieder des. Königlichen Hauses ‚haben freie .Verfügung .über ihr Pri-
vatvermögen, in so fern sie nicht in Absieht ihres Erbvermögens. durch. ‚hesanderp
Familien -Fideicommisse beschränkt sind. on