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In so fern sie nicht disponirt haben, kommen die Vorschriften der Landes-
gesetze bei der Vererbung in Anwendung.
Zwölftes Capitel.
Von dem Familien- und Haus-Fideicommisse.
8.1.
Das Vermögen der bisherigen Königlichen Schatull-Casse soll von der Gül-
tigkeit dieses Hausgesetzes an in ein Familien -Fideicoinmiss der jetzt regierenden
Königlichen Linie übergehen, über dessen Einkünfte dem Könige die freie Dispo-
sition zusteht, dessen Substanz aber, wenn auch verändert, doch nicht vermindert,
auch mit Schulden nicht beschwert werden darf, so lange der Mannsstamm der
jetzigen Königlichen Familie blüht.
8. 2.
Im Fall des Übergangs der Regierung auf den Mannsstamm der jetzigen
Herzoglich Braunschweig- Wolfenbüttelschen Linie werden die aus dem Hausver-
trage vom 10. December 1636 den Erben der jetzigen Königlichen Linie zustehen-
den Forderungen an den Thronfolger durch Überweisung an Obligationen zu der
Summe von zwei Millionen Thalern Conventions- Münze gus dem Familien - Fidei-
commisse getilgt. Die übrige Substanz geht als Fideicommiss auf die dann regie-
rende Linie über, der Genuss der Einkünfte aber, wie bisher, auf den König.
8. 3.
Wenn der Mannsstamm des Gesammthauses Braunschweig - Lüneburg erlischt,
so füllt das Familien-Fideicommiss zur Ilälfte den Erben des letzten Königs aus
dem Gesammthause zu, während die andere Hälfte als cin fortan vom Staate
unzertrennliches Fideicommiss des im Königreichie, ilannover regierenden Hauses
auf den Thronfolger übergeht.
Mit diesem Haus-Fideicommisse wird auch die Quote vereinigt, welche der
Thronfolger als Miterbe erhält.
Wenn der Thronerbe zugleich der einzige Erbe von weiblicher Linie ist, so
geht das ganze Familien -Fideicommiss - Vermögen auf die neue regierende Familie
als Haus-Fideicommiss über.
Dreizehntes Capitel.
Von der Gültigkeit des Hausgesetzes.
$. 1.
Das Hausgesetz tritt mit seiner Publication durch die Gesetzsammlung des
Königreichs in Gültigkeit.