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1. Sollen alle gesanıbte Sachen, sie concerniren gleich unser gesambtes
Fürstlich Hauss, oder die gesambte Länder für dem ältesten Unsers Fürstlichen
Hausses Vorwissen, von demselben, wie auch von denen dem Directorio zugeord-
neten Räthen in Vorsorge genommen, da die Sache von Importanz und Verzug
leidet, mit gesambten Rath der gesambten Fürsten zu Anhalt u. s. w. hierunter
verfahren, sonsten aber dieselbe zu Nutz, der gesambten Fürstl. Heıtschafft und
Land gebührlich expediret, und zufürderst der andern Fürstl. Herrschafft notificiret
werden.
2. Da nun dergleichen gesambte Sachen bis zur Zusammenkunft der ge-
sambten Fürstlichen Herrschafft verwiesen, soll bey derselben der älteste Fürst ieder-
zeit das Directorium wie gebräuchlich führen, ordentlich die Vota caolligiren und
dieselbe discrepireten, noch eine Umbfrage halten und alsdann per Majora einen
richtigen Schluss machen, und werden die anderen Fürsten sambt Dero Räthen,
ihrem besten Verstande nach, dasjenige, was dessen ganzen Fürstl. Hausses und
des Landes Nothdurfft erfordert, votiren, einrathen und erinnern, und sonderlich,
was zu Fortpflantzung und Erhaltung guter Vertraulichkeit und Einigkeit dien-
lichen, befördern helffen.
3. Extra tempus conventus aber soll der älteste Fürst Macht haben, dasje-
nige, was im gesambten Rath geschlossen, oder sonst vermöge der auffgerichteten
Verträge und Recess seine gewisse Norm hat und dem gantzen Fürstlichen Hausse
und dessen Lande zum Besten gereichet, zur Würcklichkeit zu richten, und über
die vergangene Verträge und Vergleiche steiff und feste zu halten, darinnen Ihme
dann von der andern Fürstlichen Herrschafft auf vorhergehende Requisition ge-
bührender Beysprung und assistenz geleistet werden soll.
4. Und obwohl alle und iede des gesambten Fürstlichen Hausses Anhalt,
und dessen Lande angehörige Sachen nicht specificiret werden können; So ist doch
darunter die Empfahung der Reichslehen nicht die geringste, derowegen der älteste
Fürst, nebst dessen zugeordneten Räthen, bey allen Fällen, so geschehen mögen,
dahin zu sehen, damit nicht eines theils in unnöthigen Fällen beschwerliche Neue-
rung dem gesambten Fürstliehen Hausse eingeführet, anders theils aber durch Un-
terlassung und Verabsäumung demselben keine Gefahr zugezogen werden möge.
Wie dann ins künfftige dahin zu trachten, ob am Kayserlichen Hofe zuerhalten,
dass die Empfahung der Reichs-Lehen, zumahln, da dieses Fürstenthumb eigentlich
ein Feudum Commune Generi & Familiae Prineipum Anhaltinorum concessum ist,
hinfürderst iederzeit auch nur auff den ältesten Fürsten in Fürstlichen Hausse An-
halt, doch vor sich und mit Behuff der andern gesambten Fürsten zu Anhalt, ge-
stellet und gerichtet werden ınöge, wobey aber in acht zu nehmen seyn wird, dass
bey iedweder Renovation aller und ieder Fürsten zu Anhalt u. s. w. nominatim im
Lehn-Brieffe zu gedencken, und deren Nahmen nach dem Alter in Ordnung zu
setzen, icdoch dass bey künfftigen Fällen solches nicht in Consequenz gezogen, son-
dern demjenigen Erbvergleich dessen Wir Uns fürderlichst mit einander zu reiwi-
gen. willens, nachgegangen werde.
5. Bey Beschickung der Reichs-Creyss- Müntz-Probation und Deputatien-