Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Täge, wie auch in allen das Reich, das gemeine Evangelische Wesen und den 
Ober-Sächsischen Creyss angehenden Sachen, und was die Erhaltung guter Ver- 
ständnüs und Correspondenz mit denen benachbarten Chur- und Fürsten belanget, 
wird der älteste lürst jederzeit mit Ratlı der andern Fürsten zu Anhalt u. s. w. 
verfahren, jedoch aber dass der älteste Fürst diese Sachen sambt denen Ihme zu- 
gehörigen Räthen, iederzeit in Vorsorge nehme, daraus der andern Fürstlichen 
Herrschafft referiren lasse, auch was in einem oder andern zu thun vorschlage, die 
Nothdurfft begreiffen und concipiren lasse, und sothane Sachen also dirigire, 
wie es des gesambten Fürstlichen Hausses und dessen Landes Nothdurfft und Be- 
stes erfordert. 
6. Die Landschaffts-Verfassung beruhet zwar auf ihren Landtages-Abschie- 
den, Da aber bey ietzigen schwürigen Zeiten demselben also stracklich, wie es der 
Buchstabe der Landtages-Abschiede besaget, nicht inhacriret worden wäre: So soll 
doch der älteste Fürst, als welchem die Ober-Direction dieses Landschaffts-Wercks 
oblieget, mit Zuziehung der andern regierenden Fürsten, zusampt des Unter-Direc- 
toris und Ausschuss-Ständen dahin sehen, dass der LandschafftsVerfassung unver- 
brüchlich nachgelebet, darüber stricte gehalten, und durch unzeitige Neurung, In- 
novationes und Eingriffe zur Dissolution des gantzen Wercks kein Anlass gegeben 
werde, zumahl da Wir ingesambt, so wohl wegen unserer Fürstlichen Landes- 
Theilung, als wegen Ausstattung der Fürstlichen Fräulein hierunter nicht wenig 
interessiret. 
7. Gleiche Meynung hat es auch mit dem Contribution- Wercke und allen 
denen Sachen, welche von der jetzigen vergangenen Kriegs-Unruhe dependiren, 
dass der älteste Fürst darinnen das Directorium zu führen, mit gesambten Rath 
und Vorbewust hierunter zu verfahren; Was aber ingesambt geschlossen, das soll 
auff Erinnern durch iedes Fürstlichen Antheils Herrschaft gebührlichen exequiret 
werden. 
8. Als auch vermöge der in Anno 1603, Anno 1606 und Anno 1611 auff- 
gerichteten Fürstlichen Verträgen vnd Landtags - Abschieden verglichen, auch E. E. 
Landschafft zugesagt, dass dem Allmächtigen Gott zu Ehren, Unsern gesambten 
Landen, Leuten und Unterthanen zu gemeiner Wohlfarth und Nutz, damit, dieselbe 
in gleicher Form regieret werden mögen, die von unsern geliebten Vorfahren, in- 
sonders Unsers respective geliebten Herrn Gross Vaters und Vaters Christmilder 
Gedächtnüs, publicirte Landes-Ordnung zu revidiren, zu erinnern, zu verbessern 
und zu publiciren, auff dass unsere gesambte Unterthanen sich darnach allerdings 
zurichten, Wir auch getreulich darüber zu halten Uns verpflichtet, und aber wegen 
unterschiedener darseiter vorgefallener Verhinderungen sothane Publication in 
stecken gerathen, gleichwohl aber Uns krafft tragenden Landes Fürstlichen Ambts 
oblieget, bey diesem unordentlichen Kriegs- Wesen eingerissenen Aergernüssen und 
Unordnungen zu steuern, und hingegen wahre Gottseeligkeit und gute Ordnung 
in unserm gesambten Fürstenthumb fortzupflantzen; Als haben Wir Uns wegen noch- 
maliger Revision und Richtung einer gemeinen Landes-Ordnung nach Gelegenheit 
der itzigen Zeit und Läufften einer Commission, wie die Beylage sub A. besaget,
	        
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