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Täge, wie auch in allen das Reich, das gemeine Evangelische Wesen und den
Ober-Sächsischen Creyss angehenden Sachen, und was die Erhaltung guter Ver-
ständnüs und Correspondenz mit denen benachbarten Chur- und Fürsten belanget,
wird der älteste lürst jederzeit mit Ratlı der andern Fürsten zu Anhalt u. s. w.
verfahren, jedoch aber dass der älteste Fürst diese Sachen sambt denen Ihme zu-
gehörigen Räthen, iederzeit in Vorsorge nehme, daraus der andern Fürstlichen
Herrschafft referiren lasse, auch was in einem oder andern zu thun vorschlage, die
Nothdurfft begreiffen und concipiren lasse, und sothane Sachen also dirigire,
wie es des gesambten Fürstlichen Hausses und dessen Landes Nothdurfft und Be-
stes erfordert.
6. Die Landschaffts-Verfassung beruhet zwar auf ihren Landtages-Abschie-
den, Da aber bey ietzigen schwürigen Zeiten demselben also stracklich, wie es der
Buchstabe der Landtages-Abschiede besaget, nicht inhacriret worden wäre: So soll
doch der älteste Fürst, als welchem die Ober-Direction dieses Landschaffts-Wercks
oblieget, mit Zuziehung der andern regierenden Fürsten, zusampt des Unter-Direc-
toris und Ausschuss-Ständen dahin sehen, dass der LandschafftsVerfassung unver-
brüchlich nachgelebet, darüber stricte gehalten, und durch unzeitige Neurung, In-
novationes und Eingriffe zur Dissolution des gantzen Wercks kein Anlass gegeben
werde, zumahl da Wir ingesambt, so wohl wegen unserer Fürstlichen Landes-
Theilung, als wegen Ausstattung der Fürstlichen Fräulein hierunter nicht wenig
interessiret.
7. Gleiche Meynung hat es auch mit dem Contribution- Wercke und allen
denen Sachen, welche von der jetzigen vergangenen Kriegs-Unruhe dependiren,
dass der älteste Fürst darinnen das Directorium zu führen, mit gesambten Rath
und Vorbewust hierunter zu verfahren; Was aber ingesambt geschlossen, das soll
auff Erinnern durch iedes Fürstlichen Antheils Herrschaft gebührlichen exequiret
werden.
8. Als auch vermöge der in Anno 1603, Anno 1606 und Anno 1611 auff-
gerichteten Fürstlichen Verträgen vnd Landtags - Abschieden verglichen, auch E. E.
Landschafft zugesagt, dass dem Allmächtigen Gott zu Ehren, Unsern gesambten
Landen, Leuten und Unterthanen zu gemeiner Wohlfarth und Nutz, damit, dieselbe
in gleicher Form regieret werden mögen, die von unsern geliebten Vorfahren, in-
sonders Unsers respective geliebten Herrn Gross Vaters und Vaters Christmilder
Gedächtnüs, publicirte Landes-Ordnung zu revidiren, zu erinnern, zu verbessern
und zu publiciren, auff dass unsere gesambte Unterthanen sich darnach allerdings
zurichten, Wir auch getreulich darüber zu halten Uns verpflichtet, und aber wegen
unterschiedener darseiter vorgefallener Verhinderungen sothane Publication in
stecken gerathen, gleichwohl aber Uns krafft tragenden Landes Fürstlichen Ambts
oblieget, bey diesem unordentlichen Kriegs- Wesen eingerissenen Aergernüssen und
Unordnungen zu steuern, und hingegen wahre Gottseeligkeit und gute Ordnung
in unserm gesambten Fürstenthumb fortzupflantzen; Als haben Wir Uns wegen noch-
maliger Revision und Richtung einer gemeinen Landes-Ordnung nach Gelegenheit
der itzigen Zeit und Läufften einer Commission, wie die Beylage sub A. besaget,