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verglichen; Wollen auch nicht unterlassen, nach geschehener Revision solche für-
derlichst zu publiciren, und darüber steiff und feste zu halten.
9. Als auch in Anno 1606 vielfältig in Berathschlagung gekommen, wie die
in denen Fürstlichen Antheilen angestalten Regierungen zu einer Gleichfürmigkeit
zu bringen, bishero aber solches nicht zu Wercke gerichtet werden können; Alss
wollen Wir ebenmässig Unsere Cantzley-Ordnung revidiren und Uns einer Confor-
mität sowohl in Process und der Cantzley-Taxa, als auch in allen anderen Sachen
mit einander brüder- und vetterlich vergleichen, auch weiters in Berathschlagung
ziehen, ob nicht neben den Cantzleyen, welche in den Fürstl. Antheilen angestel-
let, ein Comnune Judicium, nehmlich ein gesambtes Hoff- Gericht oder dergleichen
einzurichten, welches aber im Nahmen der gantzen Fürstlichen Herrschafit billich
zu führen.
10. Was dann Unser gesambtes Gymnasium zu Zerbst betriflt, so bleibt es
auch billich bey itztangezogenen Abschiede, dass nehmlich solch Gymnasium inge-
sambt erhalten, bestellet und mit gesambten Ratlı, dass in einen oder dem andern
Mangel vorfallen solte, demselben geholffen werden ınöge, und damit «demselben
allerdings nachgelebet werden möge, haben Wir Uns hierunter eines Itecesses ver-
glichen, wie die Beylage sub Lit. B. mit mehrern besaget.
11. Die Inspection auf das gesambte Fürstliche Archivum verbleibet auch
billich bey dem Aeltesten unsers Fürstlichen Hausses, und soll daraus nichtes aba-
lieniret, sondern ieglicher Bruder und Vettern gefolget werden, die originalia blei-
ben in dem Archivo zu Dessau, und sollen die dahin gehörige Sachen, im Fall
solche einem oder dem andern hiebevorn communiciret worden, wiederumb einge-
schaffet werden.
12. Was dann die zum gesambten Gebrauch ausgesetzte Gerechtigkeiten,
als nehmlich die in diesem Fürstenthumb gelegene Bergwercke, an Goldt, Silber,
Koblen und Saltzwerck, saınpt allen andern unterirrdischen Zufällen, Müntz- Regal
uni dergleichen, nach Innhalt, des Fürst-Brüderlichen Erb-Vergleiches, vom 30. Junii
1603 belanget; So wird der älteste Fürst dahin zu sehen haben, dass solche von
einem oder dem andern Fürsten nicht absonderlich gebraucht oder usurpirt, son-
dern zu gesambten Gebrauch und Nutzen erhalten werden mögen.
13. In Summa, alle und iede Sachen, welche des gesambten Fürstlichen
Hausses Anhalt u. s. w. oder dessen gesambtes Fürstenthum, Commoda vel Incom-
moda betreffen, darunter nominatiım die Ascanische und Magdeburgische Compac-
tata und Schiffart, wie auch der geistlichen Güther Sache in unserm gesambten
Fürstenthum, auff dem verglichenen Fall, wann diese wiederum angefochten wür-
den, und nach Innhalt des Vergleichs vom 7. Augusti Anno 1606 und des vom
letztern Decembris Anno 1628 begriffen, sollen von dem ältesten Fürsten in Vor-
sorge genommen, dirigiret, aber mit gesanıbten Rath hierunter verfahren werden;
Und soll wegen der Geistlichen Güter, uffın Fall der besorgten An- und Zusprüche,
ein ieder sein Theil der Unkosten, vermöge besagten Fürst-Brüder- und Vetter-
lichen Vergleichs am letzten Decembris Anno 1628 von dem seinigen unverzüglich
herbey tragen, inmittelst aber, was zu denselben Sachen dienet, fleissig angesuchet
und gute Praeparatoria gemachet werden.