Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

woblgettbten Rechtsgelehrten Bedencken, cum rationibus dubitandi & decidendi in 
der Niedergesetzten Nahmen erkannt, darbey soll es allerdings verbleiben, dar- 
wider keine Appellation, reduction, restitution, supplication noch einig oder an- 
der Remedium suspensivum gebrauchet werden, weren aber die Rechtsgelehrten 
in dem Bedencken ungleicher Meynung, so sollen die niedergesetzten über diess 
noch eines Rechtsgelehrten Consilium deswegen einholen; Im Fall auch zwischen 
der gesambten Fürstlichen Herrschaft anders Theils sich Missverstände begeben, 
so sollen von einem iedweden Theil zwo unpartheyische Personen, darunter einer 
vom Adel und ein Rechtsgelehrter seyn soll, benennet, erwehlet und niedergesetzet 
werden, auf welche die gantze Sache zustellen, und ebenmässig wie obgemeldt, zu 
procediren, und entweder vor sich alleine, oder in zweifelhafftigen wichtigen Fällen, 
nach eingeholter Meynung der Rechtsgelehrten zu decidiren, und was erkant, allerdings 
darbey gelassen werde. In Suınma es soll niemands des Rechten Scheu tragen, darin- 
nen einigen Vortheil nicht suchen, noch einer den andern untreiben, alle Wege aber 
die Güthe dem aussträglichen Wege Rechtens vorgezogen, und zwischen der ge- 
sambten Fürstl. Herrschaflt gute Einigkeit und Vertraulichkeit, zwischen deroselben 
aber und E. E. Landschafft respective gnädiges und unterthäniges Vertrauen und 
affection erhalten werden; Würden sich auch bey diesem Unsern willkührlichen 
Austrägen paria vota, so die Entscheidung verhindern könnten, ereignen und er- 
finden, Alsdenn soll mit beyder Partheyen Belieben, zum Fall sie sich vergleichen 
können, sonsten auf der niedergesetzten Vorschlag ein Obmann erwehblet, und dem- 
selben Majora zu machen und die Sache also zu ihrer Richtigkeit zu bringen, an- 
beim gegeben werden; Ebener gestalt und nach diesen Austrägen soll es auch in 
denen Fällen, wann zwischen Uns und Fürstlichen Wittiben Irrungen entstehen, 
bei Hinlegung derselben gehalten werden, und wollen Wir und Unsere Nachkom- 
men biernechst bey Auffrichtung der Ehe-Pacten, damit denselben solches einver- 
leibt werde, Uns angelegen seyn lassen. 
Und Wir obgenannte Fürsten Augustus, Ludwig, Johann Casimir, Chri- 
stian, George Aribert und Friederich, Fürsten zu Anhalt u. s. w. sämptlichen, 
und ein ieder vor sich, seine Erben und Nachkommen, auch in Vormundschaft 
Fürst Johann zu Anhalt u. s. w. haben einander in rechten, wahren und guten 
Glauben geredet, gelobet und zugesaget, reden, geloben und zusagen demnach hier- 
mit gegenwärtiglich in Krafft dieses Briefes, dass Wir alle sämptlichen und ein 
ieder besonders, obiges alles, wie dasselbe in Puncten, Clausuln, und Artikuln in 
diesem Erbeinigungs-Briefe, aus gutem wohlbedachtem Gemüthe auf reiches 
Erwegen, und nach sattsamer Berathschlagung freiwillig und ungezwungen vergli- 
chen und umverleubet ist, treulich, festiglich und unverbrüchlich, ohne einige un- 
beqveme gefährliche Deuteley oder Interpretation zu halten, und auch das zu thun 
verbunden und verpflichtet seyn, sollen und wollen, Zumahl da alles obgemeldet 
Unserer Christseeligen Vorfahren Erb-Verträgen allerdings gemess ist, und soll ein 
ieder Fürst zu Anhalt u. s. w. sobald er seine voigtbaren Jahre erreichet, und ehe 
er seine Regierung angetreten, dahin freundlich erinnert werden, dass er solche 
Unsere wohlbedachte und treugemeinte Erb-Vereinigung belieben und solcher al-
	        
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