45
nen, ob in feudis Imperij Vexillaribus in Saxonia sitis, nach den gemeinen Kayser-
lichen, oder denen Sächsischen Rechten Succediret, und ob und wie weith nach
beyden Rechten die littere Investiture attendiret werden sollen, und in summa
allen übrigen Misshelligkeiten, wie obgedacht, fürzubauen.
Wir thun es auch hiemit, und in Krafft dieses dergestalt, dass in Künfftigen
Zeiten Wir obbenannte Fürsten zu Anhalt, Unsere Fürstliche Erben und NachKom
men, so offt ein antheil sich eröffnen wird, in lineas Succediren, und die überblei-
benden drey Linien drey gleiche theile von der eröffneten Verlassenschafft über-
kommen sollen, deren jede sich dann umb den ererbten dritten theil also zu ver-
gleichen hat, wie Wir es unter einander entweder in Gesambt versehen mögten
oder ein jeglicher unter Unss seinen Descendenten und Erben aufferlegen wird;
und ebenermassen soll es auch gehalten, und der Succession in lincas stattgegeben
werden — wann sich auch der dritte Antheil nach Gottes Willen erledigen, und
auff die beyden übrigen Linien Verstammen würde; Gestalt Wir dann hiermit für
Unss, und alle Unsere fürstliche NachKommen, den gemeinen Kayserlichen, und
andern allen Rechten, so viel die Succession in Unserem fürstlichen Hause anlan-
get, wohlbedächtig renunciret, auch ferner, beliebet haben, dass bey denen Eröff-
nungsfällen jedesmahl der ülteste Fürst Unseres Hauses die Possession in der ge-
sambten Regierenden Fürsten zu Anhalt u.s. w. nahmen ergreiffen und so lang ad-
ministriren solle, bis die sambtlichen Successores sich durch das Loss über die
Theillung verglichen baben.
Damit auch fürderst Unsere Fürstliche Erben und Nachkommen Unsere Mei-
nung desto besser abnehmen, und die sonderbahre freund - Vetterliche liebe und
Affection, welche das fundament dieses gantzen Vergleiches ist, Zu Ihrem beysPiel
daraus erkennen mögen, so ist unter Unss zugleich beliebet und abgeredet, wird
auch hiermit ausdrücklich verordnet, dass die fürstliche Ehe-Steuern, so denen
verheyratheten Fürstinnen zu Anhalt von E. E. Anhaltischen Landschafft entrichtet
worden, oder künfftig entrichtet werden sollen, und dem Fürstlichen Hause Anhalt
hiernechst wieder anheiımb fallen werden, in die obberührte von unserm Gross-
herrn Vatter und respective Anherın, Fürst Joachim Ernsten Zu Anhalt u. s. w.
absProssende und zur Zeit des Rückfalls übrig seyende Linien in gleiche portiones
getheillet, und einer jeden Linien so viel als der anderen davon Zukommen und
überlassen werden soll.
Wie Wir dann auch sonsten einander freundVetterlich versProchen, dass Wir
mit einmütbigem Zuthun die auffnahme unseres uhralten Fürstlichen hauses befor-
dern, und damit dasselbe zu seinem alten Splendor gelangen möge, getreulich co-
operiren wollen, in fester Zuversicht, es werde der allerhöchste Gott an Ünsern
Zu fried und Eintracht gerichteten gedanken, und Verordnungen ein gnädiges ge-
fallen tragen, und den Verlust, so eine oder die andere Linie auff den unversehe-
nen fall, den Gott lange von Unserm Fürstenthumb abwenden wolle, wegen dieser
Disposition erdulten möchte, anderswo reichlich einbringen, wann Unsere fürstliche
Erben und Nachkommen, gleich wie Wir unserer fürstlichen Vor-Eltern Willen bey
dem jetzt zugestossenen Fall, und sonsten in allem, mit gebührenden respect erfül-
let haben, ebener gestalt diesem Unsern ausdrücklichen und wohlerwogenen Pacto