Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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dass die ambulatorische Verwaltung solcher gesamter Güther viel Nachtheil im 
Hauss-Wesen, Abgang der Inventarien, Mängel und Ruin der Gebäude, Ungewiss- 
heit und Verminderung der Intraden mit sich führe, und deswegen auf eine erbl. 
Verpachtung Anfangs geschlossen, und als auch diese wegen des inmittelst einge- 
fallenen Landverderbl. Krieges ihren Fortgang nicht haben, noch denen obigen 
Mängeln aus dem Grunde remediren können, dass dannenhero eine geraume Zeit 
von Theils des abgelebten und in Gott ruhenden Fürstl. Herrschafft Christmilden 
Andenkens und denen annoch durch Göttl. Gnade lebenden und regierenden Für- 
sten zu Anhalt, wie auch Deroselben Theils verstorbenen Theils in Pflichten ste- 
henden gesamten und andern Räthen und Dienern rathsam ja nöthig gehalten wor- 
den, dass obangeführeter und von einer stets umwechselnden Administration und 
nur Zeit Lebens zustehende Geniessung herfiessende Nachtheil von dem Fürstl. 
Hause und dem Seniorat insonderheit als dessen von mehr als Hundert Jahren 
hero wohl gelegter und erhaltener Grund-Vesten durch eine erb- und eigenthäm- 
liche Ueberlassung der obgezehlten Güther abzuwenden, den Irrungen, so den Ver- 
pachtungen gemeiniglich zu folgen pflegen, für zubauen, und die Seniorat-Intraden, 
so viel die Unbeständigkeit der zeitlichen Güther zulässet, in Richtigkeit und Ge- 
wissbeit zu setzen, und alsdann die dem Fürst. Seniorat obliegende Onera davon 
um so viel besser abzustatten; Allermaassen dann von solcher erbl. Ueberlassung 
bey unterschiedenen Zusammenkünfften der Fürstl. Herrschaft und Versamlung der 
Räthe und Diener vielfältig gerathschlaget, deren Nutzen einer beständigen Zinss- 
Reichung gegen die Administration der von Inventarien entblössten und mit nöthi- 
gen Gebäuden unversehenen Güther gehalten, die bereits in und auf die Güther 
versicherte Fürschüsse und unentbehrliche Anlehen in Consideration gezogen, endl. 
die quest. an? mit gewissen, und in den Protocollen weitläufftig enthaltenen Be- 
dingnüssen von denen Durchlauchtigsten Fürsten und Herren, Herrn Friedrichen 
als dieser Zeit ältesten Fürsten seines Hausses, H. Johann nunmehr Christmilden 
Gredächtniss, H. Lebrechten, H. Johann Georgen, H. Emanuel und H. Victor Ama- 
deo Fürsten zu Anhalt, Graffen zu Ascanien, Herrn zu Zerbst und Bernburg ein- 
Der Verkauf des Müthig beliebet, auch dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, 
Amtes Grosea NH. Johann Georgen Fürsten zu Anhalt u. s. w. von Sr. Fürstl. Durchl. 
a übrigen Herren Vettern Fürstl. Durchl. das Amt Grossen Alssleben 
Georgen zu Des- vermöge des darob gefertigten Kauff Briefes de dato den %2. Au- 
.. gust Anno Ein Tausend Sechs Hundert Sechs und Scchzig, dessen 
unten mit mehrern gedacht wird, darauf erb- und eigenthümlich verkaufet, über 
der Art und Weise aber der erbl. Ucberlassung und Participation an den übrigen 
Seniorat Ämtern eine lange Zeit ohne erwünschten Success tractiret und gearbeitet 
worden, bis es endlich durch Göttl. Verleybung dahin gediehen, dass nach Hin- 
legung aller Difficeteeten und Irrungen dieser nachgesetzte und unwiedertreibl. 
Kauff- und Alienations Recess der obberührten Seniorat-Güther hat zum Stande 
gebracht, der Löbl. Anhalt. Landschafft unterthäniges Gutachten, mittelst Commu- 
nication an den engern und grössern Ausschuss darob eingenommen, und nach de- 
ren erfolgten rechtsamen Bedenken und treu gehorsamsten mit Gutbefinden von 
denen Höchsterwehnten Durchl. Fürsten und Herren, Herrn Friedrich, H. Lebrecht,
	        
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