Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

mama nn 
Lehns-Erben Besten, dann zu der sämtl. Herren Vettern Fürsten zu Anhalt Anwar- 
tung und Mitbelehnschafft anzulegen, und solcher Güther Nutzungen Dero Fürst!. 
Antheile zu incorporiren; Sr. HochFürstl. Durchl. verhoffen auch, dass Sie Dero 
Herren Vettern Fürstl. Durchl. ehestens von glückl. Endschafft Dero Vorhabens 
Nachricht ertheilen, oder sonsten angenehme Satisfaction darstellen wollen, und 
werden im übrigen der anderweit. Chur- und Fürstl. Kauff-Contract die Churfürstl. 
C. D. und E. Anweisung und der Fürstl. Anhalt. Consens mit C. D. und E. signi- 
ret von gleicher Gültigkeit gehalten, als ob Sie diesem Recesse 
buchstäbl. inseriret wären. 
Verkauft dcs Ferner verkaufen und überlassen Erb- und eigenthümlich H. 
Sun Gerurade Lebrecht, H. Johann George, H. Emanuel und H. Victor Amadeus 
richen zu Dera.-. Fürsten zu Anhalt, für sich und Herrn Johann Georgen Fürsten 
burg. - zu Anhalt in oberwehnter bestätigter Vormundschaft und Voll- 
macht nach den Willen und GutBefinden vor und Höchstged. Fürst Johansens 
Fürstl. Durchl. christmilden Ged. Verkäuffern an einen, Herrn Friedrichen Fürsten 
zu Anhalt, Käuffern am andern Theile das freye weltl. und dem Fürstenthum An- 
halt incorporirte Stifft Gernrode samt allen seinen bey Gernrode eigentl. gebliebe- 
nen- und von dem Gernrodischen Hoffe zu Bernburg und Ambte Grossen Alssleben 
(davon der erstere ebenergestalt mit allen seinen Recht und Gerechtigkeiten wie 
bald fulget auch vererbet, das Letztere aber mit aller seiner Hoheit und Gerech- 
tigkeit, wie bereits vorgedacht, anderwerts veralieniret worden) gesonderter Reichs- 
immedietaet Episcopal- und Territorial-Gerechtigkeiten im Städtlein Gernrode und 
Frosa, Itegalien, Ober-Lehnschafft in specie Beleyhungen des Stiffts, auswärtigen 
F. Adel. und andern Lehen, Innhalts Specification Lit. F. hohen und 
niedern Gerichten, Jagden, Holtzungen dem Dorffe Frosa wohnen- 
den Unterthanen, item allen zu Gernroda gehörigen und gebliebenen Zinsen und 
Pächten, worunter auch die Zinsen und Tächte zu Calbe und Nienburg an der 
Saale begriffen sind, die Zwey Tausend Thaler Landschaflt- Capital, darüber am 
13. Oct. 1666 zwischen Herm Friedrichs und Herrn Johann Georgen beyderseits 
Fürsten zu Anhalt Fürstl. Durchl. Durchl. transigiret worden, das wüste Vorwerk 
Haaferfeldt mit seinen Pertinentien und in Summa mit allen bey Gernroda von 
langer Zeit gebliebenen und in berechneten Nutzungen, Ein- und Zubehörungen, 
wie das gesamte Fürstl. Hauss Anhalt, und insonderheit desselben ältesten Fürsten 
es bishero besessen, eingehabt und regieret und genutzet haben, nichts davon als 
dasjenige ausgeschlossen, worüber des Herrn Käuffers Fürstl. Durchl. mit Dero 
freundlich geliebten Herren Vettern Fürst Victoris Amadei zu Anhalt u. s. w. Fürstl. 
Durchl. laut des am 13. August des 1666 Jahres zu Opperoda gehaltenen und von 
den Fürstl. Contrahenten nochmals bestätigen, auch in Krafft dieses von der sämtl. 
Fürstl. Herrschafft corroborirten Protocolli transigiret haben, vermüge dessen die 
in des Ambts Ballenstedt Territorio gelegene Stiffts- Laass-Aecker, so mögen unter 
der Zahl der Neun und Dreyssig Drey Viertel Hufen, davon doch allbereits Vier- 
zehen Hufen vererbet gewesen, begriffen seyn, oder über solche Anzahl sich fin- 
den, mit renuneirung alles AnsPruchs auf die pretendirte Steuern und Dienste, die 
Beleyhung der Voigt-IIufen, soviel derselben seyn mögen, samt denen auf Einen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.