Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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"gewisses Beaisg len; Wobey dennoch die Fürstl. Anhalt. Landschafft bedinget, dass 
dabey bey Reichs- und Creyss- Hülffen die Besitzer des Stiffts, als Fürst 
Friedrich zu Anhalt u. s. w. wegen der Unterthanen zu Gernrode und Frosa, und 
Fürst Johann George zu Anhalt wegen Grossen-Alssleben wie aush der Grafschafft 
Mühlingen Unterthanen deren Qyantum einen gantzen Steuer auf 100 Rthlir. ver- 
glichen und zum Fuss des Beytrages in denen Casibus reservatis, jedoch ausge- 
nommen die Fräul. Steuern (davon sie, wie obgemeldet, befreyet) gesetzet worden, 
an statt einer Qvarten, so das Fürstenthum aufbringet, eine halbe Steuer und so 
fürders nach Proportion beytragen möge, weil die Stiffts-Unterthanen in der Rolle 
geringer angeleget, und von den Mühlingischen Unterthanen der Landschaft zu 
Tilgung des Schulden-Werks gar kein Vortheil anwüchse, welches dann auch auf 
ihren der Landschafft Fürschlag von Fürst Friederich, Fürst Johann Georgen und 
der Fürstl. Herrschaft und Vormundschafft zu Zerbst für sich und ihre Fürstl. 
Nachkommen bewilliget worden. 
6 Die Gewehr der Güther versPrechen die Fürstl. Hn. Verkäu- 
Wegen der Ge- fere wie die Rechte und Gewohnheit es erfordern, auch die Fürstl. 
wehrderGütker.  Poetg de ä6: 1603, 1606 und 1611 von denen zuvor Geistl. gewe- 
senen Güthern disponiren, können es auch um so viel besser thun, wie Ihro 
Fürstl. Durchl. Dchl. sicherlich bekannt ist, dass auf und an dieselben ausser de- 
nen bereits specificirten Oneribus Niemand etwas zu fordern, oder zu praetendiren 
haben. Würde sich aber durch Gottes Zulassung begeben, dass das einmahl secu- 
larisirte und incorporirte Stifft Gernrode wider das Pactum Instumenten Osnabr. 
solte den Fürstl. Hause Anhalt, evinciret und entwehret werden; So sollen alsdann 
die für solche Güther erlegte Kauff-Pretia der Landschafft oder anderer Capitalien 
derer Fürstl. Herren Käuffere und ihren Erben auheimfallen; Der Verlust aber 
der No. 2 et 3 erwehnten Bau-Kosten und Inventarien, samt den neuen Meliora- 
tionen haben auf solchen Tall die Fürstl. Herren Käufere und ihre Fürstl. Erben 
zu tragen, und sich deswegen, so gut sie können, an den Invasorn zu erhoblen, 
was aber Nr. 5 von Ucbernahme des Anschlages in denen reservirten Fällen dis- 
poniret ist, soll solchen Falls aufgehoben und annulliret seyn, und werden auch in 
solchen unvermutheten Fall die Erbschuss Voigteyl. Gerechtigkeit dem Hause An- 
halt und dessen ältesten Fürsten wie auch denen Ämbtern Bernburg, Hartzgerode 
und Ballenstedt ihre An- und bey dem Stiffte von langer Zeit hergebrachte Befug- 
niss fürbehalten. 
1. de, Keuff- Was aber die Gewehr der verschriebenen KauffGelder betrifft, so 
Gelder oder ee- Wird dieselbe gleichfalls also von denen Herren Käuffern denen Her- 
dieten Capitaliea „cn Verkäuffern und denen ältesten Fürsten des Hauses hiermit und 
sad deren Zi Kraft dieses versProchen, dass die Capitalien Niemands AnsPruch 
unterworffen, und jährl. 6 pro Cent zu verzinsen, tüchtig seyn sollen, worüber 
dann die Landschafft nach Einpfangung der Cessionen, neue Obligationen, wie auch 
die Ämtere, auf welchen theils Capitalia hafften, neue SchuldBrieffe den Befinden 
nach ausstellen, und sie auf das Fürst. Seniorat richten können; Und damit das 
Fürstl. Seniorat an denen nöthigen in pactis benannten Ausgaben und Fortstellung 
der gesamten Angelegenheiten nicht gehindert werde, so haben die sämtl. Fürstl.
	        
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