Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Herren Vettere Fürsten zu Anhalt einander treulich und Fürstl. angelobet, dass 
auch mogen Vor- 1.) die angewiesenen Capitalien für allen andern Steuer-Geldern 
pitellon ud Und Amts-Ausgaben den Fürzug haben, und ohne einige Hinder- 
deren richtige Mis und der Fürstl. Cammer Eintrag zu bestimmter Zeit dem Se- 
Versinssang niorat abgefolget werden sollen 2.) seynd Ihro Fürstl. Durchl. von 
deren Ämtern und Unterthanen die Zinsen fallen, zufrieden, dass dieselbe Be- 
amten und Steuer-Einnehmer sich dem Fürstl. Seniorat, so viel die Lieferung so- 
thaner Zinssen belanget, mit einen Handschlage an Eydesstatt pflichtbar machen 
und geloben mögen, denen Obligations, so wegen der Landschafft oder Amts aus- 
gehändiget werden, ein schuldiges Gnügen zu thun, und für al!’en andern Cammer- 
und Landschaffts-Schulden diese des Fürstl. Seniorats Anforderung abzutragen: Im 
übrigen müsten die Herren Käufere und Verkäuffere die Gefahr wegen der Güther 
und des Kauff-Pretii als Domini ausstehen, und in gefährl. Krieges-Läufften da.die 
Landschafft!. und Cammer-Intraden aussen bleiben, die Fürst]. Seniores auch mit 
Prästirung der Onerum nach Proportion der Abgänge verschonet, und ein Consi- 
lium ex necissitate entlehnet werden. 
it ze ein und Wenn aber eine Gemeine der veralienirten und erbl. über- 
armterGemeinde Jassenen Güther durch Pest oder Brand gantz ruiniret würde, so 
bey diesem G&- wird derselben mit beschehender Einwilligung der Löbl. Ritter- 
‚heran safaubell- und Landschafft nach dem Land-Tages-Schlusse de 1652. von dem 
gantzen Corpore wieder aufgeholffen und unter die Arme gegrif- 
fen, eben als der erblich überlassenen Ämter Untertbanen schuldig seyn sollen, 
im Fall ein solch Unheil eine andere des Fürstenthums Anhalt Gemein betrifft, 
Ihr Contingent zu dessen Sublevation beyzuschiessen. 
8. 8. Wegen der Grentz-Irrungen, so in dem Amte Gernrode, 
Wegen Beyl-_ bey Beesen und Alssleben wie auch bey Mühlingen sich bereits er- 
res eignen, oder künfftig entstehen möchten, hat zwar nun ins künff- 
rungon. tige ein jeder Fürstl. Possessor und Eigenthums Herr mit seinen 
Nachbarn auf seine Kosten Anstalt zu machen, und mit den Aus- 
wärtigen solche Differentien durch Recht oder gütl. Compromissen beyzulegen, mit 
denen benachbarten Ämtern aber des Fürstenthums Anhalt freundl. Vergleich zu 
treffen; Die übrigen Herren Vettere, Fürsten zu Anhalt, aber wollen nach Anlei- 
tung derer Fürstl. Pacten Ihnen mit Itath und Schickung auf Begehren treulich 
assistiren, und die einheimische Grentz-Irrungen auf den benöthigten Fall durch 
ihre Interposition und Vermittelung schlichten helffen, gestalt dann zu den Behuf 
die benöthigte Documenta und Briefl. Uhrkunden einen jeden derer Herren Käuf- 
fere aus dein grsamten Archivo in vidimirter Copey oder auch im Fall bedürfen- 
der Originalien gegen einen Schein des Empfangs und förderlichster Wieder Ein- 
". auswärtiger lieferung gefolget werden sollen. Es soll aber durch diese Ver- 
Lehen und deren Ausserung und erbl. Ueberlassung dem Fürstl. Seniorat an denen 
Angefüllen auswärtigen Lehnen nichts benommen, sondern aller derselben wie 
N. sie in der Beylage N. verzeichnet stehen, Beleyhung mit ihren 
Dependentien auf solche Maasse denen ältesten Fürsten des Hauses ferner zukom- 
men, wie die Fürst. Pacta cs verordnen; Jedoch mit dieser Erleuterung, dass
	        
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