Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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1.) Fürst Lebrechts und Fürst Emanuels Fürstl. Durchl. Durchl. oder Dero Fürstl. 
Erben und Nachkommen vermöge des zwischen Ihnen und denen übrigen Fürsten 
zu Anhalt F. F. Dchl. Dell. wegen der Cöthnischen Substanz - Defecten gemachten 
Vergleichs von denen erst sich ereignenden auswärtigen Angefällen Funfzehen Tau- 
send Thaler baares Geldes gereichet, und die eröffnete Lehnen zu dem Ende di- 
strahiret und andern tüchtigen Lehn-Leuthen wieder conferiret, oder wann kein 
Käuffer so bald zu erlangen, solche Ihro Frstl. Dchl. so lange mit gewisser maasse 
und salvo jure Dominii directi eingeräumt, von dato aber keiner Seniorat - Lehen, 
es wäre dann in dringlichen und das Lehn afficirenden Schulden mit Consensen 
nicht beschweret, auch keine Lehns-Versäumnissen, welche die privationem nach 
sich führen, perdoniret, daferne aber die Lehnsversäumnis nach Ordnung der 
Rechte mit Geld gebüsset werden müste, dasselbe Geld der Fürstl. Hertschafft zu 
Cöthen oder Dero Fürstl. Lehns-Erben in Abschlag der 15,000 Thir. gezahlet wer- 
den solle; Es soll auch bey allen künfftigen Anfällen solcher Güther zu Lehn- 
schafft zu mehrern Ansehen des Hauses und Seniorates ungeschmälert erhalten 
werden. 
Der Genoss aber von solchen Anfüllen Krafft des am 19.den Maii 1611. auf- 
gerichteten Fürst Brüderl. Pacti denen ältesten Fürsten des Hauses ad dies vitae 
zukommen. 2.) dass die investitur der im Bernburg. Territorio gelegenen Lehn- 
Güther des von Erlachs zu Altenburg und der Gebrüdere von Einsiedel zu Rosch- 
witz hinführo von Fürst Friederichen und Victor Amadeen in der gesamten Re- 
gierung ertheilet, und die Besitzere vor derselben stehen; Wie auch die von Kö- 
sewitz zu Lomitz mit der Krafft des mit grossen Kosten perfectionirten Grentz- 
Vergleichs der Ämter Dessau und Bitterfeldt in des Amts Dessau Territorio gele- 
genen Niedermarke und dem halben Dorff-Lehen von Fürst Johann Georgen zu 
Anhalt beliehen, und die Adel. Besitzere respectu dieser Marke ihr völliges Forum 
in Fürstl. Cantzley zu Dessau souteniren sollen. Inmaassen denn die alten Fürst- 
Väterl. Pacta dahin bereits reflectiret und gezielet haben, So bleiben auch die in 
Wegen 2 york. dem Fürstl. Hause Anbalt zwischen des abgehenden Seniorn Fürstl. 
genSenloratVor- . Eben und denen succedirenden ältesten Türsten 86: 1653. am 28. 
irdge und Ter- 8br. und 86. 1661. den 24. Junii aufgerichtete und beliebte Ver- 
mlorat Gefälten träge in ihren Vigore, doch mit dieser Erleuterung, alldieweil man 
jetzo die Seniorat-Gefälle und andere Termine gesetzet, dass dann 
hinkünfftig die Erben des nach Johannis absterbenden Senioris den folgenden Jo- 
hannis-Termin gegen Praestation der in gemeldten Vergleich beschriebenen Onerunı 
noch zu heben und zu geniessen haben sollen, und wollen diejenigen Fürsten zu 
Anhalt, deren Unterschrifft annoch ermangelt, dieselbe nach beschehener Commu- 
nication ehestens beybringen. 
Wegen Netifee- Dieweil auch Eilfftens Hr. Friederichs und Hr. Victoris Ama- 
tioa einiger Ver- dei Fürsten zu Anhalt Frstl. Durchl. glücklich beschlossener und 
gleiche in dem obgenannten Protocoll Lit. G. enthaltener Vergleich, wie 
auch die zwischen Hh. Lebrechten und Hh. Emanuel Fürsten zu Anhalt und der 
Fürstl. Vormundschafft zu Zerbst vermittelter und endlich auch durch Gottes Sce- 
0. gen gemachter Accord, wie Lit. O. zeiget, von denen übrigen
	        
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