Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

Theile Commissarien, so Grossen Alssleben retradiren, und dessen an Uns Fürst 
Johann Georgen zu Anhalt, und Unsere Herren Vetter wieder verweisen, auch 
dieselben unsertwegen in Pflicht nebmen werden, nicht etwa wegen des Pachters 
zu Grossen Alssleben Einwenden, wie bey der Tradition geschehen, gehindert wer- 
den, oder sonsten Zweiffel fürfallen mögen; So ist verabredet, dass er bis zu dem 
Ende des lauffenden Pacht-Jahres die Pacht continuiren, und das Pachtgeld zwi- 
schen des Chur-Printzens Ld. und Uns Fürst Johann Georgen zu Anhalt, pro rata 
temporis, da die Kauff-Summa gezahlet wird, getbeilet, der Genoss aber des Juris 
Territorialis Uns Fürst Johann Georgen, von Zeit der Tradition, zukommen, und 
übrigens die alsdann rückständige Gefälle, Zinnsen, Pächte, Aceis und andere 
Nutzungen Seiner, des Chur-Prinzens Ld. verbleiben, und fleissig eingetrieben, auch 
Deroselben allein und sonsten niemanden werden sollen. 
II. Demnach auch fürs Andere, das Fürstliche Hauss Anhalt vom Ertz-Stifft 
Magdeburg hierbevor unterschiedene Herrschafften, Aembter, Güther und Gerech- 
tigkeiten, wie dieselbe in den alten und neuen Lehns- Briefen specificirt und aus- 
gedrucket seynd, auf gewisse Masse zu Lehn recognosciret, und daraus viele Zwi- 
stigkeit in vorigen Zeiten entstanden; Als hat man darüber nach reiffer Überlegung 
der Sachen dergestalt transigiret; Dass Wir der Churfürst, als Hertzog zu Magde- 
burg für Uns, Unsere Erben, Stamm-Verwandten und Mitbelehnten, auch alle nach- 
kommende Hertzogen zu Magdeburg, solcher dem Ertz-Stifit etwa zugestandenen 
Lehns - Gerechtigkeit über alle und iede solche Anhaltische Herrschafften, Aemter, 
Güter und Gerechtigkeiten, als da seyn das Schloss, die alte und neue Stadt und 
das gantze Land zu Cöthen mit allen Rechten und Zubehörungen, Lippene, das 
Schloss mit allen Rechten und Zubehörungen, aussgeschlossen Jessnitz und Raguhn, 
die Herrschafft und Schloss Bernburg, die alte und neue Stadt und der Berg da- 
selbst zu Berenburg, mit allen Rechten und Zubehörungen; Die Herrschafft, Schloss 
und Stadt Sondersleben und Freckleben, mit allen Rechten und  Zubehörungen; 
Das Schloss Gröbzig und das I'leck und der Zehende daselbst mit allen Rechten 
und Zubehörungen; Das Schloss Warmsdorff mit allen Rechten und Zubehörungen; 
Das Hauss Mönchen Nienburg und die Vögtey des Closters daselbst, mit allen 
Rechten und Zubehörungen: Die Höffe zu Opperoda und zur Pförten, mit allen 
Rechten und Zubehörungen, und die Lehene der Schlösser Erxleben und Gerfefurth 
mit allen Rechten und Zubehörungen; Das Schloss Cosswig mit allen Rechten und 
Zubehörungen, als die in der Voigtey daselbst gelegen seynd, und alle andere 
Schlösser, Städte, Dörffer, Lande und eintzele verlegene Güter, wo die gelegen 
seynd, die dem Ertz-Stifft zu Lehen gegangen oder gehen sollen, kräfftiglich und 
aus sonderbarer Huld und Gewogenheit gegen Unsere Vetter, Schwager, Statthalter 
und Feld-Marschall Herrn Johann Georgen Fürsten zu Anhalt u.s.w. nun und zu 
ewigen Zeiten absagen und renunciiren, auch dein Fürstlichen Hause Anhalt daran 
keinesweges hinderlich, sondern vielmehr beförderlich seyn wollen, dass Sie und 
Ihre Fürstliche Erben und Nachkommen die obbeschriebene Lehen nicht weniger 
als andere Dero Reichslehne von den Römischen Käysern und dem Reiche imme- 
diate zu Lehen empfalıen und recognoseiren, auch in denselben Lehen, Dero Rega- 
lien, Reichs-Immedietact und Territorial-Gerechtigkeiten nicht weniger als in ihren
	        
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