Theile Commissarien, so Grossen Alssleben retradiren, und dessen an Uns Fürst
Johann Georgen zu Anhalt, und Unsere Herren Vetter wieder verweisen, auch
dieselben unsertwegen in Pflicht nebmen werden, nicht etwa wegen des Pachters
zu Grossen Alssleben Einwenden, wie bey der Tradition geschehen, gehindert wer-
den, oder sonsten Zweiffel fürfallen mögen; So ist verabredet, dass er bis zu dem
Ende des lauffenden Pacht-Jahres die Pacht continuiren, und das Pachtgeld zwi-
schen des Chur-Printzens Ld. und Uns Fürst Johann Georgen zu Anhalt, pro rata
temporis, da die Kauff-Summa gezahlet wird, getbeilet, der Genoss aber des Juris
Territorialis Uns Fürst Johann Georgen, von Zeit der Tradition, zukommen, und
übrigens die alsdann rückständige Gefälle, Zinnsen, Pächte, Aceis und andere
Nutzungen Seiner, des Chur-Prinzens Ld. verbleiben, und fleissig eingetrieben, auch
Deroselben allein und sonsten niemanden werden sollen.
II. Demnach auch fürs Andere, das Fürstliche Hauss Anhalt vom Ertz-Stifft
Magdeburg hierbevor unterschiedene Herrschafften, Aembter, Güther und Gerech-
tigkeiten, wie dieselbe in den alten und neuen Lehns- Briefen specificirt und aus-
gedrucket seynd, auf gewisse Masse zu Lehn recognosciret, und daraus viele Zwi-
stigkeit in vorigen Zeiten entstanden; Als hat man darüber nach reiffer Überlegung
der Sachen dergestalt transigiret; Dass Wir der Churfürst, als Hertzog zu Magde-
burg für Uns, Unsere Erben, Stamm-Verwandten und Mitbelehnten, auch alle nach-
kommende Hertzogen zu Magdeburg, solcher dem Ertz-Stifit etwa zugestandenen
Lehns - Gerechtigkeit über alle und iede solche Anhaltische Herrschafften, Aemter,
Güter und Gerechtigkeiten, als da seyn das Schloss, die alte und neue Stadt und
das gantze Land zu Cöthen mit allen Rechten und Zubehörungen, Lippene, das
Schloss mit allen Rechten und Zubehörungen, aussgeschlossen Jessnitz und Raguhn,
die Herrschafft und Schloss Bernburg, die alte und neue Stadt und der Berg da-
selbst zu Berenburg, mit allen Rechten und Zubehörungen; Die Herrschafft, Schloss
und Stadt Sondersleben und Freckleben, mit allen Rechten und Zubehörungen;
Das Schloss Gröbzig und das I'leck und der Zehende daselbst mit allen Rechten
und Zubehörungen; Das Schloss Warmsdorff mit allen Rechten und Zubehörungen;
Das Hauss Mönchen Nienburg und die Vögtey des Closters daselbst, mit allen
Rechten und Zubehörungen: Die Höffe zu Opperoda und zur Pförten, mit allen
Rechten und Zubehörungen, und die Lehene der Schlösser Erxleben und Gerfefurth
mit allen Rechten und Zubehörungen; Das Schloss Cosswig mit allen Rechten und
Zubehörungen, als die in der Voigtey daselbst gelegen seynd, und alle andere
Schlösser, Städte, Dörffer, Lande und eintzele verlegene Güter, wo die gelegen
seynd, die dem Ertz-Stifft zu Lehen gegangen oder gehen sollen, kräfftiglich und
aus sonderbarer Huld und Gewogenheit gegen Unsere Vetter, Schwager, Statthalter
und Feld-Marschall Herrn Johann Georgen Fürsten zu Anhalt u.s.w. nun und zu
ewigen Zeiten absagen und renunciiren, auch dein Fürstlichen Hause Anhalt daran
keinesweges hinderlich, sondern vielmehr beförderlich seyn wollen, dass Sie und
Ihre Fürstliche Erben und Nachkommen die obbeschriebene Lehen nicht weniger
als andere Dero Reichslehne von den Römischen Käysern und dem Reiche imme-
diate zu Lehen empfalıen und recognoseiren, auch in denselben Lehen, Dero Rega-
lien, Reichs-Immedietact und Territorial-Gerechtigkeiten nicht weniger als in ihren