neusten Standpunkt der geschichtlichen Forschung, die‘ Theilung derselben in ver-
schiedene Linien, die ersten Anfänge’ einer geordneten Haüsverfassung, die endliche
Einführung der Primogenitur, die wichtigsten Successionsstteitigkeiten, überall mit
kurzer Angabe der Rechtsgründe, und alle sonst in das Privatfärstenrecht einschla-
gende Angelegenheiten. Die dabei benutzte’ geschichtliche 'und staAtsrechtliche Lit-
teratur der einzelnen Länder habe ich überall namhaft gemkeht;;'’die 'allgemeinern
Werke an der Spitze jeder Einleitung; die 'nur für :eikzelne "Fragen : benutzten
Bücher, besonders die zahlreichen 'Deduktionen; in den Anmerkungen. - -
Bei der Ausarbeitung der hausgeschichtlichen Eintkeitungen habe ich mich
streng an die Aufgabe gehalten und alles, nur in die allgemeine Geschichte Gehö-
rige möglichst ausgeschieden.
Die bereits früher veröffentlichten Urkunden sind nach den besten mir
zugänglichen Abdrücken wiedergegeben und zwar diplomatisch- genau, mit Bei-
behaltung der Schreibart, der Interpunktion und aller sonstigen Eigenthümlichkei-
ten der Originalabdrücke. Die hier zum ersten Mal publicirten Urkunden sind
nach zuverlässigen, von Archivbeamten besorgten Abschriften abgedruckt.
Ich habe wo möglich als Regel festgehalten, nur ganze Urkunden in ihrer
Integrität mitzutheilen, wobei sich freilich nicht vermeiden liess, auch manches
Fremdartige, was in den Hausgesetzen mit besprochen wird, z. B. Anordnungen
über Verwaltungsgegenstände, Schulen, Kirchen u. s. w., hier abdrucken zu
lassen.
Unwürdig und kleinlich erscheint es, wenn man noch jetzt bisweilen die
Hausgesetze eines regierenden Fürstenhauses ohne jeden Grund als ein Geheimniss,
als ein Mysterium für’ wenige Eingeweihte betrachtet. Schon der staatskluge
Spittler hat mit scharfem Spott diese, gewöhnlich mit staatsrechtlicher Ignoranz
verbundene Geheimthuerei gegeisselt und die grossen Nachtheile hervorgehoben,
welche einem Fürstenhause erwachsen könmen, wenn seine Juristen und Staatsmän-
ner seine Hausverfassung und Hausgeschichte gründlich kennen zu lernen keine
Gelegenheit haben !), Wenn neuere Verfassungsurkunden auf die Hausgesetze, als
fortwährend gültige Rechtsquellen, verweisen, so ist es ein Widerspruch, daneben
diese hausgesetzlichen Normen mit dem Schleier des Geheiinnisses umgeben zu
wollen. Soweit die Hausgesetze einen öffentlich-rechtlichen Inhalt haben, ist ihre
Publikation ein Erforderniss des constitutionellen Staatsrechts. In diesem Sinn
soll auch vorliegendes Werk zur Publicität der staatsrechtlichen Zustände in
den einzelnen deutschen Ländern beitragen.
Vor allem ist für die hohen Mitglieder der durchlauchtigsten Fürstenbäuser
selbst die Kenntniss der Hausverfassungen der verschiedenen deutschen Fürsten-
häuser Beditrfniss. In diesem Werke liegt gewissermassen ein Codex des deutschen
Fürstenrechts, ein wahres Corpus juris illustrium vor. Auch finden sich
hier die Materialien für dringend gebotene legislative Arbeiten auf diesem
Gebiete.
Durch die Auflösung ı des Reiches ist zwar die alte Hausverfassung der
1) Spittler, Geschichte von Hannover Bd. 11. S. 98 1.