Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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wollen sie vielmehr in allen Puncten und Clausulen hiermit cassiren und aufheben. 
Sonsten aber tragen Wir, der Churfürst kein Bedencken, dergleichen Verbündnäss, 
daraus ein Theil des andern reciprocirliche Treue, Assistenz und Freundschafft zu 
verspühren und zu geniessen habe, mit dem Fürstl. Hause Anhalt auffzurichten. 
IV. Und demnach endlich Wir, die Fürsten zu Anhalt, des Fürhabens seynd, 
bey Ihrer Kayserl. Mait. und dem Reich zur Satisfaction, wegen der abgekomme- 
nen Grafischafft Ascanien, eine Expectanz auff dieselbe Graffschafft und alle der- 
selben Pertinentien, benanndtlich die Stadt Aschersleben diss- und jenseit des. Wa- 
schers mit ihren Vorstädten, wie auch der Burg und der Siebenzig Huben daselbst, 
Winningen und Wilssleben, das Ambt Alten Gattersleben mit seinen zubehörigen 
Dörffern und Pertinentien, das Ambt Schneitlingen, mit seinen Dörffern und Per- 
tinentien, Böhnicke, Westdorff, Kochstedt, das Städtlein Wegeleben, Kroppenstedt 
mit seiner Zubehör, Hartmersleben mit seiner Zubehör, der Hackel, der Hoheit 
und Lehen über Ermssleben und Falckenstein, mit ihren Dörffern und Zubehörun- 
gen, und was sonsten zur besagten Graffschafft Ascanicn gehöret hat, dergestalt 
zu suchen, dass nach Abgang des Churfürstl. und Markgräflichen Hauses Branden- 
burg (welches in GOttes Händen steht) Sie dem Fürstl. Hause Anhalt wieder 
würcklich anheimfallen solle: und daneben, dass dasselbe die nähesten Zwanzig 
Jahre über von allen Reichs- und Creyss-Beschwerden, in Kriegs- und Friedens- 
Zeiten, (einig und allein die Cammer-Zieler, so wir nach Speyer zu bestimmter Zeit 
liefern lassen wollen, ausgenommen) frey und exemt sey und bleiben möge; So 
gönnen Wir, der Churfürst, für Uns, Unsere Erben und Successoren, in specie die 
Fürsten zu Halberstadt, denen Fürsten zu Anhalt nicht allein die Expectanz auff 
die Graffschafft Ascanien und deren specificirten Pertinentien gerne, sondern Wir 
wollen auch dieses Ansuchen und die Exemtion der Zwanzig Jahre, nach Un- 
serm besten Vermögen am Küyserl. Hoffe und zu Regenspurg treulich secundiren 
und selber über die Exemtion halten, damit dasjenige, so Ihro Käyserl. Mait. und 
das Reich dem Fürstl. Hause Anhalt diessfalls zuwenden und versprechen auch 
ohne Eintrag und Fürwand der necessität oder anderer Ursachen, sie mögen Nah- 
men haben wie sie wollen, richtig erfüllet und gehalten werde; Alles treulich bey 
Chur-Fürstlichen und Fürstlichen wahren Worten und Glauben. Zu dessen Beuhr- 
kundigung ist dieser Recess zweymahl mundiret, von Uns dem Chur-Fürsten und 
Uns, denen regierenden sämbtl. Fürsten zu Anhalt für Uns in obbenannter Voll- 
macht und Vorinundschafft mit eigenhändiger Unterschrifft und angebängten Chur- 
Fürstlichen und Fürstlichen Insiegeln vollenzogen, und das eine Exemplar in die 
Chur-Fürstliche Brandenburgische, das andere aber zur Anhaltischen geheimbden 
Cantzley geliefert worden. So geschehen den 7. Januarii des Ein Tausend Sechs- 
hundert u. Ein und Achtzigsten Jahres. 
Friedrich Wilhelm Chur-Fürst. (L. S.) 
Johann Georg F. z. Anhalt Victor Amadeus F. z. Anhalt. Wilhelm F. z. Anhalt. 
und in Vormundschafft (L. S.) (L. S.) 
wegen Köthen. Karl Wilhelm F. z. Anhalt für Uns u. von wegen 
(L. S.) Unserer Herren Gebrüdere L. I.. Ld.
	        
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