Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

sere drey übrige Söhne anlangend damit Dieselbige, wann der erstgebohrene, die 
Regierung samt Land und Leuthen auch Güthern unsers Fürstlichen Antheils, 
samt. denen übrigen Güthern hat, gleichwohl ihren Standes- 
Leopold F. z. Anhalt. 
mässigen Unterhalt und Auskommen haben mögen; So ordnen und disponiren Wier 
dass alljährlich einen jeden unserer drey Söhne, als Printz Dieterich, Printz Friede- 
rich Heinrich Eugenius und Printz Mauritius, Zwantzig Tausendt Rthl. in Vier 
Terminen, nehmlich aın Iten Marty I!en Juni, 1. Septbr. und lien Novbr. und also 
einen jeglichen Von Ihnen in jeden Termin Fünff Tausendt Rthl. in Guten Groben 
in OberSächsischen Creyse gültigen Müntz sorten Von unsern erstgebohmen Sohn 
oder Landes-Regenten, bahr und richtig ausgezahlet werden sollen, auch diese 
unsere drey apanagirte Printze so lange Sie unVerheyrathet Verbleiben nach ihrer 
Willkühr, Vor ihre Persohn, die freye Wohnung auff dem Schlosse zu Dessau be- 
balten und solche Ihnen gelassen werden, Sie aber Vor ihre Equipage und Domes- 
tiqven in der Stadt Quartier Zusuchen, und selbiges ZubeZahlen gehalten sein sol- 
len. Sobald aber einer Von Ihnen oder auch alle Sich Vermählen würden, sol- 
len der 
Leopold F. z. Anhalt. 
oder diejenige so Sich vermählet, ihr Logis, welches Sie auf dem Dessauischen 
Schlosse gehabt Verlassen, und hingegen in denen alhier Zu Dessau, Vor Sie erbauten 
Häusern, ihre Wobnung nehmen und haben, auch unter Ihnen so wohl als dem Re- 
gierenden Landes Fürsten, hierbey alle misshelligkeit Vermieden werden, massen 
Derjenige so solche erreget, unsers Fluchs, dem Wier hierinit darauf legen Sich 
gewiss ZuVersehen hat. Und wie dann einen jeden dieser unserer drey Apanagirten 
Printzen, wann Sie Sich auch gleich Vermählten und noch so Viel Kinder er- 
Zeugten, mehr nicht, dann diese Zwantzig Tausendt Rthl. in denen Vorgesetzten 
Vier Terminen gereichet werden sollen; Also wollen Wier auch hingegen, dass 
solche Zwantzig Tausendt Rthl. einem jeden unserer Drey apanagirten Printzen 
und Dero Fürst ehelichen Männlichen Descendenten, so lange deren Vorhanden, 
wann es auch biss in das Hundertste Glied Kähme, alle Jahre in denen gesetzten 
Vier Terminen in Guten Groben in OberSächsischen Kreyse Gülti- 
Leopold F. z. Anhalt. 
gen Müntz Sorten, unweigerlich richtig geZahlet werden, bey nicht erfolgender 
richtiger BeZahlung dieser Sechtzig Tausendt Rthl. apanage Gelder, in denen Ge- 
setzten Vier Terminen aber, dieselbe oder ihre Fürst Männliche Erben befugt 
seyn sollen, die Fünff Ämter Sandersleben, Frekleben, Gross-Badegast, Reupzig 
und Rehsen, samt allen und jeden darZu gehörigen Dörffern, Vorwergen und Gü- 
thern, Diensten, Gaben, ErbZinsen, Steuern und allen und jeden andern Zubehö- 
rungen und Revenüen, wie die nur Nahmen haben mögen, Sich anzumassen in 
Possess Zunehmen, und Sich umb die davon fallende Revenüen, so anitzo Von 
Vorgedachten Fünff Ämtern Sich auff Funfftzig Tausendt Rthl. belauffen, freund 
Brüder oder Vetterlich dergestalt Zu Vergleichen, dass ein jeder den dritten Theil 
davon empfangen, mithin wegen derer, Ihnen verschriebenen Apanagen, so weit die 
Revenüen dieser Fünff Ämter Zureichen, Sich Selbst beZahlt Zumachen, nicht
	        
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