Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

0 
weniger auch der Regierende Landes Fürst, Verbunden seyn, denen apanagirten 
Printzen, vder deren Fürst ehelichen Männ- 
Leopold F. z. Anhalt. 
lichen Erben, dasjenige, so nach Abzug dieser eingehobenen Revenüen, Denensel- 
ben an ihren Apanagen annoch fehlet, in denen gesetzten Vier Terminen bahr 
nachZuZahlen. In Fall auch Gott beschlossen haben sollte, dass einer, Von diesen 
unsern drey apanagirten Printzen, Vor oder nach Unss, ohne Hinterlassung Fürst 
ehelicher Kinder Männ- oder Weiblichen Geschlechts Verstürbe; Sie sollen die 
Selbigen Verschaftte Zwantzig Tausendt Rthl. dergestalt Vertheilet werden, dass 
dem Regierenden Landes Fürsten davon Zehen Tausendt Rthl. anheimfallen, Von 
denen übrigen Zehen Tausendt Rthl. aber, einen jeden derer beyden übrigen apa- 
nagirten Printzen, oder deren Fürst ehelichen Männlichen Posteritzt Fünff Tau- 
sendt Rthl. Zuwachsen, und so dann einen jeden, dererselben Fünff und Zwantzig 
Tausendt Rthl. Zur Apanage, in denen gesetzten Vier Terminen in guten groben 
in OberSächsischen Creyse Gültigen Müntz Sorten jährlich gegeben werden; Ge- 
stalt dann Fürst eheliche Männliche Nachkommen in Fall 
Leopold F. z. Anhalt. 
Ihnen diese Funfftzig Tausendt Rthl. apanage Gelder von Regierenden Landes- 
Fürsten, in denen gesetzten Vier Terminen, nicht richtig bezahlet würden, eben- 
fallss befugt seyn sollen, Vorerwehnte Fünff Ämter Sandersleben, Frekleben, Gross- 
Badegast, Reupzig und Rehsen, samt allen und jeden darZu gelegten Dörffern, 
Vorwergern und Güthern, DarZu gehörigen Diensten, Gaben, ErbZinsen, und 
Steuern, auch allen und jeden andern Zugeliörungen und Revenüen, wie die nur 
Nalmen haben mögen Sich anzumassen, und in Possess Zunehmen auch Sich umb 
die davon fallende Revenuen freundt Brüder oder Vetterlich dergestalt Zuverglei- 
chen, dass ein jeder die Helffte davon empfangen, mithin wegen derer, Ihnen Ver- 
schriebenen Apanagen, so weit die Revenuen dieser Fünff Ämter Zureichen, Sich 
Selbst beZahlt Zumachen, nicht weniger auch der Regierende Landes Fürst Ver- 
bunden seyn, denen apanagirten Zwey Printzen, oder deren Fürst ehelichen Männ- 
lichen Erben dasjenige, so nach Abzug dieser eingchobenen Revenuen, denen- 
selben an Ihren apanagen annoch fehlet, in denen gesetzten Vier Terminen 
Leopold F. zu Anhalt. 
bahr nachZuZahlen. Dafern aber auch (welches doch Gott in Gnaden Verhüten 
wolle) noch einer unserer drey apanagirten Söhne, ohne Hinterlassung Fürst chelicher 
Kinder Männlichen oder Weiblichen Geschlechts, Vor oder nach Unss mit Tode 
abgehen würde; So sollen so dann Von dem Regierenden Landes Fürsten, den 
noch übrigen eintzigen apanagirten Printzen, oder dessen Fürst. ehelichen Männ- 
lichen Posteritset Viertzig Tausendt Rthl. alle Jahr in denen Vorerwehnten Vier 
Terminen richtig geZahlet werden, die übrige Von denen itzo den drey Apanagir- 
ten Printzen Verschriebenen Sechtzig Tausendt Rthl. aber, bleibende Zwantzig 
Tausend Rthl. dem Regierenden Fürsten dieses unsers Fürstlichen Antheils an- 
heimfallen; und soll der solchergestalt nochübrig bleibende, eintzige apanagirte 
Printz oder dessen Fürst eheliche Männliche Nachkommen, ebenfalss berechtiget
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.