Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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in geringsten nicht beeinträchtiget werden sollen, bey Verlust unsers Väterlichen 
Seegens, und der ihm in diesen unsern Testament sonst Verschafften avantagen 
und prerogativen, wie auch gewarttung des unausbleiblichen Fluchs, so Wier auff 
demjenigen, so diesen Zuwieder handeln wird, geleget haben. 
Achtens: Dafern auch Gott (wie Er doch in Gnaden Abwenden wolle) unsere 
Männliche Posterit€ so straffte, dass Selbige Völlig abginge; So soll unsere Allo- 
dial-Verlassenschafft, wie solche sub B. specifieiret ist, unter unsere Princessin 
Töchter und deren Kinder und KindesKinder wie auch denen Von Unsern Herren 
Söhnen, und deren Fürstl. Posterit€ erZeigten, als dann Vorhaudenen Princessin- 
nen, deren Kindern und KindesKindern, nach ErbgangsRecht, jedoch auch derge- 
stalt getheilet werden, dass wann noch eine oder mehr, unserer Princessin Töchter 
an Leben und in unVermählten Stande wären, mit Selbigen Aber, ihre Vermählte 
Priacessin Schwestern oder 
Leopold F. z. Anhalt. 
derselben Kinder und Kindes Kinder, wie auch Von Unsern Printzen Hinterlassene 
Princessin Töchter oder deren Kinder und Kindes-Kinder bey der Erbschafft con- 
currirten, gedachte unsere unVermählte Princessin Töchter, doppelte Portion Vor 
diesen empfangen sollen. Falss auch 
Neuntens Sich Zutragen solte, dass unser erstgebohrner Sohn, oder Ihm 
succedirender Landes Regent, Vor 
Leopold F. z. Anhalt. 
Unss mit hinterlassung eines minder Jährigen Sohnes oder auch mehrerer Kinder 
Versterben würde, welche bey unsern Tödtlichen Hintritt noch nicht Majorenn und 
wegen seiner Jugend Zur Regierung fühig wäre, als dann setzen und bestellen Wier 
Selbigen, ihres Verstorbenen Vaters Ältesten Bruder Zum Vormund und Admini- 
strator. 
Zehntens Würde auch unser Lieber Sohn der itzige ErbPrintz Leopold Maxi- 
milian ohne Fürst eheliche Männliche Leibes Erben (wie doch Gott gnädiglich Ver- 
hüten wolle) Versterben, so soll Von demjenigen unserer Printzen, welcher Ihm in 
der Regierung folgen wird, dessen Fürstlichen Frau Witwe, alles dasjenige, so ihr 
in denen Ehe-Pactis Verheissen ist, Treulich gehalten werden. 
Eilfftens: Befehlen Wier auch dass unserer Hertzlich geliebtesten Frau Schwe- 
ster, der Frau Hertzogin Zu Radzivil Lbd. nicht nur das Hauss darinnen Dieselbe 
itzo wohnet, so lange Sie lebet und Sich in Dessau auffhalten wird, soll gelassen, 
sondern Ihr auch der, Von dem Unss geliehenen Capital gebührende Zinss, auch 
nach unsern Tödtlichen Hintritt, Von unsern erstgebohrenen Sohn und Landes Re- 
genten, sonder der geringsten Kürtzung, Ein- 
Leopold F. z. Anhalt. 
Trag und Nachsehen, in den gewöhnlichen darZu bestimmten Fristen, ohnweigerlich 
wie auch bahr und richtig, gegen Qvittung abgestattet, oder auch mit beyderseits 
Bewilligung das Capital abgetragen werden. 
Damit Wier Zwölfftens: (betrifft Privat-Vermächtnisse) u. 5. w. 
Leopold F. z. Anhalt.
	        
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