Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

Dreyzehntens: Ob auch Zwar an Sich Selbsten denen Rechten gemäss, auch 
in unsern und andern Fürstlichen Häussern genugsahm hergebracht und bekannt, 
dass das Allodial oder Erb-Guth, wann die Männliche Posterit& abgehet Von dem 
Lehn Zu separiren und der Weiblichen Posterit& oder denenjenigen, welche solche 
Verschafft, Zu Theil wird, worunter in specie alle neu erkauffte, oder Zugerichtete 
Lehn und andere Güther, wie auch Nomina Activa (Zumahl wann hierzu die durch 
Chargen oder Gute Mariage erworbene Gelder Verwendet worden) billig gehören, 
wie auch die Moventien, Mobilien und Tapisserien, JagdZeuge, Silber, Pretiosa und 
Orangerien;, So haben Wier doch um hierunter allen Zweiffel möglichster massen 
Zubenehmen, Zwey diesen Testament annectirte, Von Unss VollenZogene Specifica- 
tiones sub B. und C. entwerffen lassen, welche hierinnen das benöthigte Licht, 
wenigstens bis auf gegenwärtige Zeit, geben werden. Damit auch Viertzehn- 
tens Weder unser 
Leopold F. z. Anhalt. 
erstgebohrner Sohn und ErbPrintz oder die, so Ihm in der LandesRegierung suc- 
cediren, auff die Gedanken verfallen, ob hätten 
Leopold F. z. Anhalt. 
Wier Ihm oder dieselbe mit alZu hohen prestationen beleget und beschweret, noch 
auch die Postgeniti und Apanagiati, ob wären Sie, bey dieser unserer Einrichtung 
alZu schr Verkürtzet, meinen dürffen,; So dienet Zun: eclaircissement, dass ob wohl 
in solchen Dispositionen, welche von Eltern unter ihren Kindern gemacht Zuwerden 
pflegen, es Keiner Durchgehenden gleichheit braucht, noch auch solche füglich kann 
observiret werden, sintemahln auch Privatis in ihren letzten Willen, unter Kindern, 
bekanten Rechten nach, usq. ad legitimam nehmlich der Halbscheidt ihrer Verlas- 
senschafft, mit den ihrigen nach freyen Willen Zugebahren und einen derselben 
mehr den andern aber weniger darVon ZuZuwenden nachgelassen; Also auch Wier 
eine so exacte Gleichheit unter unsern Kindern Zuhalten, in betracht der gar an- 
sehnlichen Vermehr- und Verbesserung unsers Fürstlichen Antheils, durch das Von 
Unss in Kriege ausserhalb Landes erworbene Geld, auch grosse Mühe und unge- 
sPahrten Fleiss, um so weniger Verbunden; Sintemahln unserer Hochsehl. Frau 
Mutter Gnad. unter Dero Hohen Hand, nebst Dero Vormundschaffts Räthen Unss, 
da Wier 1694. in Italien waren, etliche Monathe 
Leopold F. z. Anhalt. 
nach Tödtlichen Hintritt, Weyland unsers Hochsehl. Herrn Vaters Gnad. Zuerken- 
nen gegeben, dass Wier nicht auff mehr als Vier und Zwantzig Tausendt Rthl. 
Jährliche Revenuen, nach der damahls beygefügten Specification Staat machen 
Könten, darVon dann sowohl Hochgedachte unsere Frau Mutter, als auch Fürstl® 
Geschwistere ihren Unterhalt haben, und die Von Drey mahl Hundert Tausendt 
Rthl. hinterlassene Zinssbahre Schulden auch ZubeZahlen gewesen, : Wier Zur Sel- 
bigen Zeit, dennoch wohl darmit Zufrieden seyn müssen. Dahingegen wann alle, 
Von Unsern ErbPrintzen abzugebende Apanagen, und Was Wier unsern nachge- 
bohrnen Printzen und Princessinnen Von denen Von Unss acgvirirten Güthern Ver- 
schafft, wie auch Pensionen Zusammen gerechnet werden, diese Zwar auff Sechs 
undt Neuntzig Tausendt Drey Hundert Rthl. sich belauffen; Wann Mann aber
	        
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