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unsere Cammer- und Forst einKünffte des Verflossenen Jahres ansiehet erscheinen
wird, dass ein weit mehreres, ja wohl Sechs mahl so Viel, als Wier Von unsern
Hochsehl. Herrn Vater ererbet, übrig Verbleibe. So wenig also Unser ErbPrintz
oder der Ihm succedirende Landes Regent, Sich durch die Verordnete Apanagen
und Was Wier unsern nachgebohrnen Printzen und Princessinnen, Von denen Von
Unss acgvirirten Güthern Verschafft, wie auch Pensionen über die Gebühr beschwe-
ret Zu seyn, Zubeklagen uhrsach hat, massen Er nicht nur an Revenuen ein an-
sehnliches mehr behält, als eines derer
Leopold F. z. Anhalt.
drey andern Fürstl. Anhalt. Antheile Träget, sondern auch nicht Zu Vermuthen,
dass alle unsere Nachgebohrnen Drey Printzen Sich Verheyrathen und Fürstliche
Kinder Verlassen werden, mithin bey Absterben eines oder des andern unserer
drey Nachgebohrnen Printzen ohne Fürst eheliche Erben, Ihm ein ansehnliches an
Revenuen abermahls Zuwächset; So wenig und noch weniger mügen die Postgeniti
der Ihnen Zugewendeten anschnlichen, bey andern Fürstlichen Häusern und so
Zahlreicher Posterit€, nirgends in Römischen Reich anZutreffenden Apanagen hal-
ber, und was Wier Ihnen sonsten Yon denen Von Unss ausser dem ererbten Fürst].
Antheil acgvirirten Güthern Zugewendet, über einige Verkürtzung oder wieder un-
sere deshalber gemachte Testamentliche Verfassung Sich mit Recht beschweren,
sondern Wier haben solche Zu erhaltung unsers Fürstl. Hauses und Antbeils Lustre
also eingerichtet, wie Wier es gegen Gott, unsere Fürstl. Kinder und die Ehrlie-
bende Welt Zu Verantwortten gedenken, und Sie Standesmässig
Leopold F. z. Anhalt.
dabey aus Kommen Können, allermassen aller Apanngen und Was Wier sonsten
unsern Fürst. Kindern Von denen Von Unss acqvirirten Güthern Zugewandt, wie
auch Pensionen Betrag unsere Vorerwehnte Väterliche Verlassenschafft Zehen mahl
nicht nur übersteiget, sondern auch bey der Ao. 1603. erfolgten Fürst Brüderlichen
Theilung ein Gantzes Antheil nur auff Drey mahl Hundert Tausendt Rthl. gerech-
net worden, und also ein jeder Von Ihnen an Apanagen und was Wier Ihm Von
denen Von Unss, ausser dem ererbten Fürstl. Antheil acgvirirten Güthern Ver-
schafft, Fünff- Tausendt Rtlıl. noch mehr empfänget, als der Zeit ein jeder derer
Fürsti. Herren Brüder an Interessen überhaupt bekommen, Wier Selbige auch nach
Anleitung derer Rechte mit der Anwarttung auff das Primogenitur Recht und Suc-
cession in das gantze Fürstle Antheil samt und sonders bedacht, ja alle so wohl
Fürstl. Anhalt. als Sächsische Güther überdiess mit dergleichen Fidei-Commis be-
leget, dass Keinen derselben Von den erst- und Nachgebohrenen, so Zur Landes
Regierung oder
Leopold F. z. Anhalt.
Deren Nutzung Vor Ihnen Komt, Selbst unsern jüngsten Sohn, etwas davon ent-
Zogen und beschweret, oder doch falss dergleichen, wieder unsere Intention unter-
nommen werden solte, dasselbe vindiciret und unsern Fürstl. Antheile, gar leicht-
lich wieder incorporiret werden Könne und müsse. Wier wollen demnach Unss Zu
allen unsern Lieben Fürstl. Kindern, sowohl Männ- als Weiblichen Geschlechts, als
welche letztere Wier nicht weniger beydes in Ansehung ihres Unterhalts und Aus-