Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Anbey ersuchen Ihro, Zur Zeit unsers Tödtlichen Hintritts, Regierende Römisch 
Kays. Mayt. als unsern aller Gnädigsten Herrn, und Höchste Von Gott gesetzte 
Obrigkeit, in Reiche Wier hiermit allerunterthänigst, aus Kayserlicher Macht und 
Vollkommenheit, Vermöge Dero Höchst-Ober-Richterlichen Amts, über dieses unser 
Testament ernstlich Zuhalten, und nicht Zugestatten, dass Von jemanden in einige 
Weise darwieder gehandelt werde, sondern Vielmehr einen jeden, bey dem Ihm 
darinn Verschafften, nachdrücklich Zuschützen und Zuhandhaben, wie nicht weniger 
alle unsere auswärtige Königliche, Chur- und Fürstle Hohe An- 
Leopold F. z. Anhalt. 
Verwandte, insonderheit S° so dann lebende Königl. Mayt. in Pohlen als Churfürsten 
Zu Sachsen, wie auch S° sodann lebende Königl. Mayt. in Preussen, als Churfürsten 
Zu Brandenburg nach Staudes erforderung und erheischender Nothdurfft, über die- 
sen unsern letztern Willen, dass Selbigen in allen Clausuln und Puncten stracklich 
nachgelebet und Menschmöglich derselbe Vollstrecket werde, Zuhalten, und einen 
jeden dabey was Ihm darinn Verschrieben und daraus gebühret Zuschützen und 
Zuhandhaben, Wie Wier Unss dann des alles, Von Ihro alsdann regierende Kays. 
Mayt. und Se sodann lebende Königl. Mayt. in Pohlen als Churfürsten Zu Sachsen, 
wie auch S° alssdann am leben seyende Königl. Mayt. in Preussen als Churfürsten 
Zu Brandenburg, ingleichen unserer übrigen Hohen AnVerwandten Gnad. und Lbd. 
ohnZweiffentlich getrösten. 
Unsern Räthen aber, oder welcher unter unsern Bedienten sonst etwas nütz- 
liches Zur Festhaltung dieses unseres Testaments bey- 
Leopold F. z. Anhalt.» 
Zutragen Vermag, injungiren Wier hiermit ernstlich und befehlen, dass Sie dess- 
balber es an nichts erwinden lassen, sondern darZu bestmöglich cooperiren sollen. 
Zu dessen allen wahren und unZweiffentlichen Beglaubigung, Wier nicht allein die- 
sen unsern letzten Willen auff allen Seiten eigenhändig unterschrieben, sondern 
auch nach dem er am Ende Von Unss Vollzogen und besiegelt gewesen, ihm Sie- 
ben darZu expresse Von Unss regvirirten Zeugen, Zu gleicher Zeit offeriret, Vor- 
geleget und Von Selbigen unter Zeichnen und besiegeln, auch über solches alles 
durch einen Besondeys darZu regvirirten Notarium und Zeugen ein Instrument 
Verfertigen lassen. So geschehen Dessau den 29te® Marty 1747. 
(L. S.) Leopold F. z. Anhalt. 
(Lit. A.) 
Specification 
Derer in Littauen und Preussen erkaufften und Meliorirten Fürstle* VorWerker und 
Güther, welche ins gesamt Allodial und Erbe sind. 
Das Guth Bubaine und die darinnen gelegene VorWerker, alss 
1. Bubaine samt der Neu erbaueten Wasser Mühle, mit Vier Gängen und einer 
Ohl Mühle wie auch Ziegel Scheune. 
2. Milch Bude mit der Neu erbaueten Schäfferey.
	        
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