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oder Unsere mennliche Leibß-Lehenß-Erben, Uns jederzeit ahn solchen Landen
und Leuthen zu erhohlen haben sollen.
Alle und jede vorgesetzte Puncten sollen und wollen Wir drey Gebrüdere
obgemelt, und ein Jeder insonderheit, alles ihres Inhalts, stet, vest und unver-
brüchlich halten, und darwieder nicht thuen, noch schaffen gethann werden, in
keinerley Weiße, undt soll Uns dargegen nicht schützen einige Freyheit, Aus-
zueg, Behelff oder auch Indult, geistlich oder weltlich Recht, wie das Namen
haben oder genannt werden mag, sondern Wir wollen Uns derselbigen allen und
jeden wissentlich hiermit begeben und verziehen haben, als stünde es von Worten
zu Worten hieriun begriffen, wie solches im Recht am kräftigsten geschehen kann
und mag, treuelich und ohne Gefehrde.
Deßen zue mehrer Urkundt haben Wir obgemelte Gebrüdere, Ludwig, Phi-
lipß und Friederich, alle Landgraffen zue Hessen etc. diesen Einigungsbrieff drey-
fach, also gleiches Lauts verfertigt, mit eigenen Handen underschrieben, und
Unßer Jeder Sein fürstlich Insiegell oder Petschafft daran hengen lassen, auch
einen leiblichen Aydt mit ufgeregten Fingern zue Gott und seinem heyligen Wortt
würcklich geschwohren, und anjezo solches alles bestettigt.
Geschehen zu Darmbstadt den dreyzehenden Monatstag Augusti, nach Christi
Unßers lieben Herrn Geburth, im Sechßzehenhundert und Sechsten Jahre.
Ludwig, Landgraff zu Hessen mpp.
Philipß, Landgraff zu Hessen mpp.
Friederich, Landgraff zu Hessen mpp.
V.
Testament Herrn Landgraf Ludwigs des V. oder des Getreuen,
de dato Lichtenberg den 6ten Octobris 1625.
(Aus Beck's archivalischen Mittheilungen.)
Im Nahmen der heiligen und ohntheilbaren Dreyfaltigkeit etc. etc.
etc. etc. etc.
$. 1. Buccessions-Ordnung oder Erb- und Regierungsnachfolge nach dem Rechts der Erstgeburt.
Eventuelles Successions-Recht von Homburg *).
Was dann Heredis Institutionem anlangt, wollen wir, daß vnser Sohn,
Landgraf Georg, als Primogenitus, allein, so lange er lebet, oder in Mangel
dessen, sein eltester Sohn, vnd nach demselben, Landgraf Georgens eltesten
Sohns Sohn, oder wenn auch deren keiner vorhanden, alsdann sein, Landgraf
Georgens zweiter Sohn, vnd also forters, so lange seine Fürstliche männliche
Lini wehret, nach dersoselben gäntzlichem Abgang aber, oder auch auf den Fall
*) Die bier gewählte Eintheilung in Paragraphen und deren Ueberschriften sind Zugabe der
Herausgeber und in den Testamenten selbst nicht enthalte