Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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vnser Sohn Landgraf Johannes, vnd nach dessen Abloben, sein ältester Sohn vnd 
also forthan, vnd wan von dieser vnserer beyder Söhne mannlicher Linien keiner 
mehr im Leben, oder derselbe vor Vns mit Tod abgangen, alsdan vnser Sohn 
Landgraf Heinrich, oder in Mangel dessen, sein eltester Sohn, vnd also auch 
forthahn jederzeit der elteste eheliche Mannleibs-Erbe seiner Linien, volgends 
nach deren Abgang, vnser Sohn Landgraf Friederich, oder in Mangel dessen, sein 
ältester Sohn oder desselben seines alsdann ältesten Sohns ehelicher vnd eltester 
Mannleibserbe, vnd wann deren keine mehr vorhanden, auch uns Gott im Wittiben- 
stand lassen, vnd also keine weitere eheliche Mannleibsichenserben bescheren 
würde, vnd also nach gäntzlichem Abgang, des von uns posterirenden mannlichen 
Stammes vnser elter Bruder Landgraf Philipps, oder desselbigen mannliche Leibs- 
lehnserben, allwege der elteste, wie die Successions-Ordnung droben von vnsers 
Sohnse, Landgraf Georgen, Posterität auch exprimirt ist, vnd wann von vnserm 
eltern Bruder, Landgraf Philippsens, gantz keine Mannsleibslehenserben mehr vor- 
handen voad im Leben, alsdan vnser jünger Bruder, Landgraf Friederich, oder 
desselbigen mannliche Leibslehenserben, so weit sich Sr. I,bd. absteigende Linien 
erstrecket, wie vorgemeldet, nach dem Rechte der Primogenitur jederzeit 
der elteste, alle Landgrafen zu Hessen, vermöge deren mit ihren Lbd. Lbd. auf- 
gerichter, vnd nunmehr von dreyen wnderschiedenen Römischen Kaysern confir- 
mirter Erbeinigung vnd Statuti familiae, an allen vnsern Landen vnd Leuthen, 
vod allem so wir jetzo haben oder künftig, durch was Titul das geschehe, ge- 
winnen oder überkommen möchten, sowol beweglichen als ohnbeweglichen, zu vn- 
sern rechten wahren Erben instituirt, auch respective vulgariter, pupillariter, oder 
jure fideicommissi, wie solches nach Verordnung der Rechten, conjunctim vel di- 
visem, am beständigsten oder kräftigsten beschehen soll, kann oder mag, in per- 
petuum substituirt seyn sollen, gestalt wir sie hiermit also instituiren vnd re- 
spective einander substituiren. 
&. 3. Deputst oder Appanage der nachgebornen Böhne. Mitwirkung der Stände. 
Doch mit dero Bescheidenheit, daB Unserm Sohn, Landgraf Jobannsen, vnd 
den andern Unsern Söhnen nachfolgendes Deputat vnd fürstlicher Vnterhalt ver- 
ordnet sein vnd gegeben werden soll. Nemlich soll Vnser Sohn Landgraf George, 
als der regierende Landsfürst, Vnserem Sohn, Landgraf Johannßen, alle und jede 
Jahr zu zweyen Ziehlen in den Frankfurter Messen, ohne einigen Abzugk, Vfsatz, 
Kosten vnd Beschwerunge, aus seinem Cammerguth, erblich, auf ihnen und sein 
mannliche Leibs-Erben, geben und reichen lassen, Sechstausend gute, ge- 
rechte, ohnverschlagene, allenthalben im heiligen römischen Reich teutscher Na- 
tion wolgangbare Reichsthaler, entweder in Specie, oder an andern guthen, 
groben, ohnverrufenen Reichssortten, den rechten vollstendigen Werth darfür, dar- 
mit zu thun, zu schalten und zu walten, alB mit seinem eigenen Guth. Aber 
Vnserm dritten Sohn, Landgraf Henrichen, soll Vnser Sohn, Landgraf Georg, alß 
der erstgeborne und regierende Landsfürst, gleichergestalt erblich geben vnd ent- 
richten lassen, Fünftausend; dann letztlichen Vnserm vierten Sohn, Landgraf 
Friederichen, auch Fünftausendt Reichsthaler, in Gültigkeit und Werth
	        
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