Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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wie obgedacht, auch zu den angedeuteten beyden Ziehlen der Frankfurter Messen, 
vad in aller der Maaß, wie bey Vnserm zweiten Sohn, Landgraf Johaunßen, 
verordnet worden; vnd soll hierneben Vnser zweyter Sohn, Landgraf Johannes, 
für seine Person, vnd so lang er lebet und ohnvermählet verbleibet, aber weiter 
nicht, bey Vnsers ältesten Sohns fürstlichen Hoffhaltung, mit einem von Adel, 
zween adelichen Jungen, einem Cammerdiener, zweyen Knechten, zween Jungen, 
einem Lackheyen vnd acht Pferden, wie auch die übrige nachfolgende Vnsere 
Söhne ebenmässig für ihre Personen, vnd so lange sie leben, vnd auch ohn- 
verheurathet bleiben, ieder mit einem Edelmann, einem Jungen, einem Cammer- 
diener, einem Knecht, zween Jungen vnd sechs Pferden, einen freyen Vffritt be- 
halten, vnd vf dieselbe Person vnd Pferde, nach des Hoffs Gebrauch, frey Futter 
und Mahl gereicht werden; wie dann auch der regierende Landsfürst schuldig 
seyn soll, einem jedern seiner Gebrüder die Helffte der vorgeordneten Anzahl an 
guthen Pferden zum Anfangk zuwegen zu bringen; allermaßen wir solches mit 
Vnserer Ritter- und Landschafit-Deputirten dabevor gnedig vnderschiedlich com- 
municiret, ihr Bedenken darüber erfordert, vnd dessen alles Beliebnuß bey ihnen 
angehöret, 
Diesen Fürstlichen Underhalt haben wir auch deuselben Vnsern Söhnen, 
honorabili Institutionis Titulo berührtes Juris Primogeniturae, vnd anderer Fürst- 
lichen Heuser Gewohnheit nach, hiermit deputirt; derogestalt, wan gleich solch 
Deputat dero Legitimam Juris communis nicht erreichen würde, Sie dennoch durch 
die Praetension Suppletionis Legitimae, den Primogenitum deßwegen nicht an- 
langen, sondern mehrberührtem Statuto Familiae acquiesciren, vnd demselben 
gemeeß leben sollen. 
$. 3. Erbfolge in dieses Deputat. 
Wie Wir dann hiermit auch weiter verordnen vnd setzen: da sichs begebe, 
daß einer von Unsern obbenannten drey jüugern Söhnen mit Tod abginge, vnd 
keine männliche eheliche Leibserben nach sich liesse, es geschehe solches noch 
bey Vnserm Leben oder nach Unserm Tod, daß alsdann desselben verstorbenen 
jüngern Herrn hierin verordnetes Jahrs Deputat Vnserm ältesten Sohn, Landgraf 
Georgen, vnd den übrigen Vnseru alsdann noch lebenden zweyen jüngern Söhnen, 
zu drey gleichen Tbeilen heimfallen und aufersterben, vnd da aus den beyden 
Vnsern jüngern Söhnen noch einer, ohne Nachlassung ehelicher mannlicher Leibs- 
Erben, abginge, also daß letztlichen nur einer der jüngern Gebrüdere überlebend 
bliebe, daß derselbe und seine eheliche Mann-Leibserben nach ihme, in allem 
jährlichs Zehentausend Reichsthaler erblichen haben und behalten solle. 
Begebe es sich aber, daß Vnser ältester Sohn, Landgraf Georg, ohne Hinder- 
lassung ehelicher mannlicher Leibs-Erben verfiehle, und einer aus seinen Gebrü- 
dern, den Rechten der ersten Geburt nach, succedirte, alsdann soll der nechste 
Bruder nach ihme, dem Successore, in sein, des Successoris Deputat, mit Bege- 
bung des vorigen Deputats, tretten, und also in Ordnung des Alters, im Deputat 
aufsteigen.
	        
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