Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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8. &. Gütliche Abfindung wegen dieses Deputats. 
Vnserm Sohn, dem Landsfürsten, soll ohnbenommen sein, sondern frey- 
stehen, einem yeden seiner Gebrüdere, oder dessen ehelichen Mannleibs -Erben, 
sein oder ihr hieroben erblich vermacht Jahrs-deputat, mit Abstattung des Capi- 
tals zu fünffe vfs Hundert zu rechnen, jedoch also, sonderlich mit des regieren- 
den Landsfürsten Raht und Willen, sicherlich anzuwenden schuldig sein sollen, 
damit das Capital nimmer abnehme, vnd ein jeder seine jährlichs verordneten 
Vnderhalts vnd Einkünfften auch, auf die obbestimbte Fälle deß verordneten 
Vnderhaltß, vergewissiget sein und bleibe, vad soll gleichwohl auf allen Fall, 
der gegönnte Vfritt, da sich dessen der ohnverehelichten Gebrüder einer oder 
der andere nicht gebrauchen wolte, an kein Geld angeschlagen, noch der regie- 
rende Landßfürst deßwegen etwaß zu erstatten schuldig sein. 
8. 5. Erziehung der jüngeren Söhne. 
Derjenige Vnser Sohn vnd Erbe, der nach Vnß Regent des Landes ist, 
soll seine jüngere Gebrüdere, nach deren Maass und Verordnung, wie oben ver- 
sehen, bei seinem Hoffe mit qualificirten Dienern, und aller nothdürftigen Klei- 
dunge vnd Anderm also Fürstlich halten, instituiren vnd auferziehen lassen, daB 
Sie sich dessen nicht zu beklagen. Wann auch derselben seiner Gebrüder einer 
vierzehn Jahr erreichet haben, vnd er bey seinem Hoffe sich aufhalten würd, 
sollen einem jedern jährlichs noch Zweyhundert Reichsthaler zu einem Hand- 
pfenning biß ins achtzehende Jahr gereichet, aber hernach der Vnderhalt in 
Kleidungen vnd Institution (jedoch deme hieroben ausbedingten vnd modificirten 
Vffritt ohne Abbruch) entzogen, sondern darentgegen sein verordnet Deputat 
gegeben werden; es were dann, daß Vnser Sohn vnd Erbe, der Regent des Lands, 
nach begebender Gelegenheit, für räthlich befinden würde, seiner Gebrüdere, Un- 
serer jüngern Söhnen einem oder mehr, zu seinem Besten vnd Nutzen, das De- 
putat vor den achtzehn Jahren, sonderlich da Sie etwa rayßen sollten, zu reichen; 
vf welchem Fall dann sie auch vor den achtzehen Jahren zu Ihrem Deputat ge- 
langen, vnd nach aller Möglichkeit befördert werden sollen. 
8. 6. Vorsorge wegen standesinässiger Versorgung und Unterkunft der jüngern Söhne. 
Hierneben wollen Wir Vnsern Sohn, den künfftigen Regenten vnd Landß- 
fürsten, erinnert vnd vermahnet haben, Vnsern jüngern Söhnen allen treuherzigen 
Vorschub vnd Beförderung zu erweißen, damit Sie etwann an Kayserlichen, oder 
sonst anderer vornehme Chur- und Fürsten -Höffe (doch ohne einige Enderung 
der Religion) gebracht, oder in frembde Lande, oder auch in ehrliche vnd dem 
Vaterland zu Gutem gemeinte Expeditiones vnd Kriege, (von denen hierunden, 
Paragrapho: Wolten sie aber ye in Kriegen etc., sonderbare Verordnung befind- 
lich) vnd sich in der Welt umbzusehen vnd zu versuchen geschickt werden. 
Könnte auch einer mit gutem Fug, ohne sonderbare hohe Offension, und ohne 
Verletzung seines Gewissens, auf ein reformirt Fürstlich Stift promovirt werden, 
solches ließen Wir Uns auch nicht zuwider seyn, deßwegen dann auch keine Zeit 
oder nützliche und thunliche Kosten zu ersparen.
	        
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