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Vosern Söhnen selbst, und Ihrer Posterität zu desto mehrer Ergetzlichkeit vnd
Abwendung Mangels vnd Abgangks ersprieße.
8. 10. Ausstenerung der Fürstliehen Töchter. Verziebt auf Land und Leute. Vorsorge für
unvermählte Töchter.
Die fürstliche Fräulein aber, so einer oder der andere vnserer Söhne, cs
seye gleich der ältiste vnd Landfürst, oder vnsere jüngere Söhne vnd ihre mann-
liche Leibß-Erben, gewinnen würden, sollen, wie beym fürstlichen Hauß Ilessen
herkommen, nach Inhalt desselben Erbvertrags ausgesteuert werden.
Belangend nun auch unsere freundlich geliebte Töchter, soviel deren in
Zeiten vnsers tödtlichen Hintritts noch ohnvermählet sein werden, wollen wir
vnsern Sohn, den künftigen Regenten des Lands, vätterlich ermahnet haben: er
wolle dieselbe vnsere Töchtere, ihrem Stand gemäß, vnd wie fürstlichem Frävlein
gebühret, vnderhalten, vnd hieran an sich nichts ermangeln lassen.
Würde aber vnser Sohn, — ehir vnsere beyde noch ohnvermählte Töchter
alle bestattet wären, ohne mannliche Leibs-Lehns-Erben, oder mit Hinderlassung
ohnmündiger Söhne, Tods verfahren, und also keiner unserer Söhne in würklicher
Regierung unseres Landes sein, auf solchen Fall wollen wir unsere, hieunten in
Eventum geordnete, Herrn Administratoren, Vormündere und Erbverbrüderte
gantz freundlich gebeten haben: Ihre L. L.L. Lden wollen sich Ihrer, unserer
Töchter im Besten annehmen, und Sie bei sich in Dero Hofhaltung so lange be-
halten, biß ihnen der liebe Gott ehrliche und annehmbare Heurath besseren
würd. In solcher Zeit und so lange unsere Töchtere ohnverheurathet bleiben,
soll unser Sohn, der Landsfürst, oder der in Eventum verordnete Herr Admini-
strator, jeder unserer ohnvermählter Töchter jährliche vier hundert Reichs-
thaler zu gemeinen täglichen Kleidern und Handgeld geben lassen; und da
ihrer eine oder sie beede verheurathet werden, soll alsdann diese jährliche Hand-
reichung fallen, und unser Sohn der übrigen ohnbestatteten Tochter mehr nicht,
als die angeregte vierhundert Reichsthaler zu entrichten schuldig seyn.
Würden Sie, unsere beide ohnbestattete Töchter, auch des Jahres von Bol-
chem Geld etwas übrig haben, dasselbige mögen sie, ihrer Gelegenheit nach, an
Ehrenkleider oder Geschmuck, oder wozu es ihnen gefällig, nützlich anwenden.
Gleichwohl sollen solche Jahrgelder dahin nicht gemeint seyn, daß sie, unsere
Töchter, auch ihre Ehrenkleider und Geschmuck, waß sie dessen in Zeit ihres
ledigen Standes bedörfen, darvon erzeigen sollen; sondern «8 soll unser Sohn, der
Landsfürst, oder der in Eventum hienach verordnete Herr Administrator, sie dar-
mit gleich anderen fürstlichen Fräwlein, so lange biß sie sich verheurathen, zu
versehen schuldig seyn. Wann sie aber verheurathet worden, alsdann soll unser
Sobn sie mit der Kleidung und anderem halten, wie hernach vermeldet würd.
Wir befehlen ferner unserm Sohn, daß er daran seye, daß unsere Töchtere,
wann dieselbige zu ihren Jahren kommen, so viel möglichen, an fürstliche Per-
sonen, oder wie es jeder Zeit für das Beste und Räthlichste wird erachtet, ver-
heurathet, und mit solchem Heurathgut, wie bey dem Fürstlichen IHauß Hessen
herkommen, und bishero andere fürstliche Fräulein zu Hessen bestattet worden,