Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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ausgestewert werden, vnd sollen darneben vor Kleinodien, Geschmuck, Silber- 
geschirr und anders, einer jedern zehen tausend Gulden Frankfurter Weh- 
rung, erlegen und entrichten. 
Dargegen aber sollen sie ans Land vnd Leute, item Pfandschaften, Bar- 
schaften, fahrende Habe, gegenwärtige und zukünftige Güter, wie,das gebräuch- 
lich ist, gebührenden Verzicht thun, derogestalt, daß sie mit solchem Heuraths- 
geld, als ihrer Legitima, begnügigt und zufrieden sein, und zu unserem Sohn, 
dem Landesfürsten, weiter nichts zu fordern haben wollten. Was ihnen aber auf 
den Fall, da Gott vor seye, daß vnser Sohn und der ganze männliche Stamm 
der Fürsten zu Hessen, alle ohne mannliche Leibserben, mit Tod abgingen, ver- 
möge und nach Inhalt dero mit den Chur- und Fürsten zu Sachsen herbrachten 
Erbverbrüderung gebühren wollte, dasselbige soll ihnen vorbehalten seyn. 
8. 11. Legate. 
Ferner, so verordnen vnd legiren wir vnsern vier noch lebenden Töchtern, 
Frawen Annen Eleonoren, vermählter Herzogin zu Braunschweig und Lüne- 
burgk etc., Frawen Sophia Agnesen, vermählter Pfalzgräfin bei Rhein, Herzogin 
in Baiern etc., sodann Fräwlein Julianen vnd Fräwlein Amalien, wie viel deren 
zur Zeit unseres seeligen Abschieds im Leben sein werden, allen Landgräfinnen 
zu Hessen etc., einer Jedern solcher unserer Töchter, 500 Gulden, Frankfurter 
Wehrung, welche unser Sohn ihnen liefern soll, daraus sie fort an güldene Ketten, 
oder was dergleichen ihnen beliebt, zu unserem Gedächtnus zu tragen, machen 
lassen, oder kaufen sollen. 
$. 12. Vormundschaft über die minderjährigen fürstlichen Kinder. 
Vnd damit vnseren sämmtlichen Kindern, Söhnen und Töchtern, soviel wir 
deren in der Minorennität hinterlassen werden, die Zeit über, daß sie noch nicht 
zu ihren vogtbaren und mündigen Jahren kommen sind, sambt allem deme, waß 
wir einem jeden aus väterlicher Liebe, Sorgfältigkeit vnd Bewegnuß, als obstehet, 
verordnet vnd verlassen haben, getrewlich vnd fleissig vorgestanden, ihr Frommen, 
Nutz und Bestes geschaft, auch sie in allen fürfallenden Nöthen vnd Anliegen 
umb so viel mehr Hülf, Trost, Rath und That wirklich zu erwarten haben 
mögen, so constituiren, ordnen und setzen wir ihnen, unseren nachlassenden ohn- 
mündigen Söhnen und Töchtern, zu einem Tutore und Curatore, hochgedachten 
unseren freundlichen geliebten ältesten Sohn, Landgraf Georgen zu Hessen etc., 
als welcher ohne das stracks in Puncto unsers tödlichen Hintritts, uns succe- 
diren, vollständiger Regent und Landsfürst sein soll, auch hiermit von uns darzu 
erklärt wird; zu welchem unserm Sohn und Successore wir uns väterlich ver- 
sehen, auch ihm bei seinem uns schuldigen söhnlichem Gehorsam ernstlich ge- 
biethen und trewlich befehlen, daß er seine übrige ohnmündige Gebrüdere und 
Geschwistrige, unsere Kinder, vertheidigen, befördern, vnd ihnen nach Inhalt 
dieses vnsers letzten Willens also vorstehen solle, damit er kein Seufzen und 
Thränen der Waisen auf sich lade, sondern es gegen Gott, dem obristen Vater 
und Richter aller Waisen, und sonst männiglichen mit reinem Gewissen verthei- 
digen könne,
	        
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