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&. 19. Majorennität der Fürsten und Prinzen von Hessen.
Die Majorennität bey allen unseren Söhnen soll anfangen gerad mit und in
Erfüllung des 18ten Jahres ihres Alters. Wann nun Vnser geliebter zweyter
Sohn, Landgraf Johannes zu Hessen etc., nach vnserm Tod, auch majorennis
were oder würde, es geschehe nun gleich durch Erfüllung benannter Anzahl Jahr,
oder durch ein kaiserlich Indult veniae aetatis, so soll er, vnser zweiter Sohn,
Landgraf Johannes, nicht weniger denn vnser geliebter ältester Sohn, Landgraf
Georg, der übrigen seiner minderjährigen Brüder und Schwestern Mitvormundt
seyn, vnd solches mit eben der Erinnerung, die hieoben gegen vnserem ältesten
Sohn, solcher Vormundschaft wegen, auch beschehen ist.
8. 14. Vormunischaftliche Landesregierung im Fall der Minorennität des Landesfürsten.
Sollte es dann Gott verhängen, daß Vnser ältester Sohn, Landgraf Georg,
vor VnB, ohne Hinterlassung ehelicher Mannleibs-Erben, mit Tod abginge, wel-
ches seine Allmacht miltiglich zu wenden und zu verhütten gebetten seye, vnd
Vnser zweiter Sohn, Landgraf Johannes, oder auch nach dessen gleichmäßigem
Tod vor Vns, derjenige vnser Sohn, deme alsdann, Kraft Vngers Erbstatuti vnd
deB Primogenitur-Rechtens, auch der obinserirten Successionordnung, die Lands-
regierung nach Vns eignete vnd gebührete, were noch minorennis, auf solchen
unverhoften weiteren Fall, constituiren, ordnen vnd setzen Wir ihnen, demselbigen
minderjährigen Landesfürsten, vnd seinen übrigen minderjährigen Brüdern vnd
Schwestern, respective zu Administratoren, Tutoren und Curatoren, die Hochge-
bornen Fürsten, Herrn Philippsen und Herm Friederichen, Landgrafen zu
Hessen etc., dann auch mit und neben denselben Herrn Johannes Georgen,
Herzogen zu Sachsen, Gülich, Cleve vnd Berg etc., Churfürsten, und Herrn Chri-
stian, Marggrafen zu Brandenburg, Vnsere freundlich liebe Gebrüdere, Vettern,
Schwägern vnd Gevattern; doch also vnd dergestalt, weil Hochgedachte Chur-
vod Fürsten zu Sachsen vod Brandenburg etc. Vnseren von Gott verliehenen
Fürstenthumb, Land und Leuten etwaß fern entsessen, auch wegen Ihrer eigenen
so stattlichen vielen vnd weitläuffigen Landschaft vnd Regierungen, ohne sonder-
bare Nothwendigkeit nicht zu bemühen seind, daß Ihre Lbdn. Lbdn. über diesem
Vnsern letzten Willen Hand zu halten, Vnsere geliebte Kinder, Land und Leute,
was deren von Vns auf sie gebracht, oder sie künftiglich noch erlangen oder er-
erben möchten, zu beschützen und in verfallenden Nöthen und Geschäften, dar-
unter Sie von dem Herrn Administratoren ersucht werden, Ihrer Lbdn. Lban.
getrewen Raht und Assistentz zu ertheilen geruhen wolten etc.
6. 15. Haltung gemeiner Landtage und Directorium derselben.
Wie wir nicht zugeben oder geschehen lassen können, daß vf denen ge-
meinen Landtägen, so in Vnserm Fürstenthumb zu halten, durch vnsern Vettern,
Landgraf Morizen, oder seine Leute das Directorium geführt werden solle, .also
soll vnser Sohn und seine Räthe darauf beharren, kein Widriges zugeben, oder
in seinen Landen einem Andern das Directorium gestatten. Vnd da es wiederumb
zu gemeinen Landtägen käme, soll vnser Sohn vnd Erbe, Vnsern Vettern, Land-
grafen Morizen, und den Seinigen, des Directorii halben, keinen Vorzugk darauf
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