Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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gestatten, sondern allen Fleiß ankehren, daß es sowohl mit den Landtägen 
wechselsweise, und ein Landtag umb den andern, alß auch in yedes fürstlichen 
Theils Landschaft mit dem Directorio gehalten und alternirt werde; sintemal 
wir nicht finden können, womit die Caßelische Linie sich ein Prärogativ er- 
zwingen könne, ob sie gleich noch zur Zeit etwas mehr von Landen hat, als wir, 
weil deren keines dießfalls erheblich; dann neben deme im Reich bräuchlichen, 
und noch frische Exempel anzuziehen, daß nicht nach Grösse der Landschaft 
oder Vermögens, sondern dessen ohngeachtet, nach dem Alter der Fürsten eines 
Hauses der Vorzug angesehen und in Acht genommen würd, so ist unsers Herrm 
Alt-Vatters Testament die Parificatio der vier Herrn Gebrüder, und also auch 
unsers Herrn Vatters, und unsers Vettern, Landgrafen Morizen Herrn Vaters, in 
vile underschiedliche Wege zu finden; als nemlichen in allen fürstlichen Regalien 
und fürstlichen Hohbeiten, landsfürstlicher Obrigkeit, in Lehenempfängnussen, in 
Reichssachen, in Bestallung gemeiner Hof- und Revision-Gerichten durch das 
ganze Furstenthumb Hessen, in gemeiner Diener Bestallung, in gemeiner Ehe- 
und Aussteuer der fürstlichen Hessischen Fräulein, in gemeiner Oeffnung der 
Vestungen, zugeschweigen, daß einer vor dem andern, an Kaiserl. Höfen oder 
sonsten bei Reichs-Solennitäten, einig besonder Ambt zu bedienen gehabt, oder 
noch hätte. 
8. 16. Gerichtsverfassung und Appellstionszug an das gemeinschaftliche Hofgericht zu Marburg 
oder die fürstliche Kanzlei. 
Mit den Appellationibus, so in vnserm Land und Gebieten von den Vnder- 
gerichten geschehen, soll es also gehalten werden, daß dieselben entweder an 
Vnsere Cantzleien, oder aber an das gemeine, Vnser der sämbtlichen Fürsten zu 
Hessen, Hofgericht zu Marpurg, wofern es Adelicher Partheien, oder Communen 
Sachen sind, nach eines jeden Gelegenheit, gehen sollen und mögen. Vnd soll 
voser Sohn vnd Erbe, mit Zuthun vnseres Vettern, Landgraf Morizen, oder dessen 
Erben, solch Hofgericht bestellen; es were dann Sach, daß Landgraf Moriz an 
die gebürliche Wiederbestellung nicht recht wollte, oder wir bey unserem Leben 
noch ein anderes verordneten. Und soll vnser Sohn in alle Wege dahin sehen, 
daß solches Hofgericht mit ehrbaren, gelährten und verständigen Leuthen be- 
setzt werde. 
$. 17. Mahnung zum Gehorsam und Treue gegen Kaiser und Reich. 
Ferner wollen wir vnsere Söhne sämtlich aus trewem Vaters Herzen hoch- 
erinnert und vermahnct haben: daß die Röm. Kaiserl. Majestät, vnsern gnedigsten 
Herrn, alß die ordentliche Obrigkeit und das höchste Oberhaupt, wie auch das 
gantze hochlöbliche Hauß Oesterreich, sie die Zeit ihres Lebens, allerunterthä- 
nigst und der Gebühr respectiren, vnd sich umb Ihre Kaiserl. Majestät vnd dero 
Erzhauß mit Worten, Hertzen, vnd in der That, zu allen und jeden Occasionen 
trewlich und ohne einige Intermission bedienet machen, auch wider Ihre Kaiser]. 
Majestät vnd dero durchlauchtigstes Hauß Oesterreich sich nimmer mehr in 
einiger Kriegs-Expedition gebrauchen lassen sollen.
	        
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