Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Wollten sie aber je in Kriegen sich versuchen, so werden, mit Gottes Hülfe, 
bei der Röm. Kaiserl. Majestät vnd dero hohem Ertzhause Vnsere Söhne noch 
allezeit Gelegenheit finden füglich vnd ihrem Stand gemäß vnderzukommen, ge- 
stalt dasselbe große Hauß, seiner von Gott verliehenen villfaltigen Königreich 
und Lande halbern, fast niemals ohne Kriege ist. 
Zur besseren Vollbringung vnd Steifhaltung dieser voserer väterlichen Ver- 
mahnung vnd Lehr sollen sich auch vnsere Söhne, vnd sonderlich der Regent 
deß Lands, in keine Bündniß begeben, die zu Abbruch des heiligen Reichs ein- 
zigen Oberhaupts, Hoheit vnd Gewalts gemeinet ist, oder Ihrer Kaiserl. Majestät 
von nahem oder fernem zuwider, entgegen oder vnlieb scheinen möchte. Hin- 
gegen sollen vnsere Söhne in Gehorsamb gegen dem Überhaupt des Reichs ver- 
bleiben, an des heiligen Reichs heilsame Verfassung, Abschiede vnd Satzungen 
sich halten, den Religion- und Prophan Frieden, als die einige wahre Richtschnur 
für Augen haben, und bey so gethanen ihren Verhaltungen, (es gehe ihnen auch 
darüber so hart heraus, als es immer wolle) an Gottes Schutz, Hulde, Gnade, 
Seegen vnd anderwertlicher Belohnung gar nicht zweifeln. 
$. 18. Mahnung an seine Böhne und Nachkommen zu einer frommen, gerechten, weisen und milden 
Regierung. 
Demnach die Obrigkeit von Gott vornehmlich darumb Land vnd Leuthen 
gegeben, damit in Erhaltung wahrer Gottseligkeit, Recht vnd Gerechtigkeit vnd 
ehrbaren friedlichen I,ebens, seines heiligen Nahmens Lob vnd der Menschen Heil 
vnd Wohlfahrt befördert werden möge, dahero die Regenten Pastores Populi, vnd 
Vätter des Vatterlandes genennet werden, vnd auch Beyn sollen, so wollen Wir 
vielgemeltem Vnserem Sohn vnd desselbigen, laut obiger Vnserer Disposition vnd 
brüderlichen Erbstatuts substituirten Erben, solch hohes Ambt bestes Fleißes 
nochmals befohlen haben, daß Sie als gottsehlige, christliche Regenten, ob dem 
heiligen Evangelio vnd wahrer Religion, wie obgemeldet, eyfferig halten, alß lieb 
ihnen Gottes Ehre, Seiner Allmacht Gnade vnd Hulde, wie zumahl der Unter- 
thanen ewiges Heil ist; darzu auch alß trewe, sorgfältige, wachende Häupter 
derselbigen, die Zeit ihrer Regierung den allgemeinen Nutzen trewlich befördern, 
der Vnderthanen und Landß Notturft ihrem aigenen Lusten vnd Belieben vor- 
ziehen, denselben keine unziemliche Beschwernuß auftringen, noch zu seuftzen 
vnd zu klagen ohnnötiger Weise Vrsach geben, vielmehr aber beschwerliche 
Nachrede vnd Fluch insgemein verhüthen, daß gemeine Gebet vnd Vorbitt, wel- 
ches durch die Wolken tringet und in allen fürfallenden Nöthen große Kraft hat, 
erhalten, dem geliebten hochnützlichen Frieden nachjagen, männiglich Recht und 
Gerechtigkeit redlich mittheilen, die Frommen lieben vnd beschützen, die Böße 
vnd Vngehorsame mit Recht strafen, alle beschwerte Underthanen in 
ihrem Anliegen, nach Gestalt der Sachen, selbsten anhören, sie 
wider ihre habende vod herbrachte Freiheiten vnd sonsten in andere Wege un- 
zimlich nicht belästigen, vnd in Summa die ganze Regierung, Administration und 
beydes mittelbahre vnd ohnmittelbare Verrichtungen, bestens Vermögens, also 
bedenken vnd anstellen, wie Sie es an jenem großen Tag vor dem Herrn aller 
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