Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Herrn, der ihnen solch Ambt hochvertrawet hatt, zu verantworten vnd Rechen- 
schaft darüber zu geben getrawen; je allermaßen sie damit christlich, freund- 
vätterlich und gnädig ermahnet, vnd eines yeden Gewissen, bey Vermeidung 
Gottes Strafl vnd Ungnad, hierüber beladen seyn sollen. 
Wir wollen auch noch darzu vnsern Sohn, mit gebührendem Ernst, insonder- 
heit wiederumb befohlen haben, daß nicht allein auf den Canzelleyen, sondern 
auch auf den Aembtern, Jedermänniglichen, dem Armen als dem Reichen, gleich- 
mäßigen schleunigen Rechtens verholfen, vnd solches durch Gabe oder Geschenk, 
oder wie das Nahmen haben mag, nicht verhindert werde; welches auch einem 
jeden Diener, so mit solchen Sachen zu schaffen hatt, in seine Aidspflichte soll 
eingebunden werden. Und damit solches mit desto mehrem Ansehen geschehe, 
so solle gedachter vnser Sohn, je zu Zeiten, selbst auf die Canzlei, vnd sonder- 
lich oft in geheimbden Raht gehen, mit zusehen daß die Gerechtigkeit beför- 
dert werde. 
Auch ermahnen Wir vosern Sohn vätterlich, daß er sich die Armen wolle 
fleißig befohlen seyn lassen, vnd sich gegen dieselbige jederzeit, nach seinem Ver- 
mögen milt vnd gnedig erweiße, ihnen gerne umb Gottes Willen gebe; item, daß 
er den Wittiben vnd Wayssen Recht schaffe, sie schütze vnd zu ihrem Rechten 
handhabe, vnd sie in ihren Nöthen nicht verlasse. 
$. 19. Testaments-Executoren. 
Und damit alles, wie es hieroben nacheinander stehet, und wir es aus 
trewer Meinung vnsers Herzens zusammengebracht, soviel desto ansehnlicher, 
richtiger vnd wirklicher vollzogen, — so wollen wir zu rechten — Executoren 
dieses vnsers letzten — Willens gesetzt vnd verordnet haben, beneben vnsern 
beiden Herrn Gebrüdern, auch den Herrn Churfürsten zu Sachsen vnd Herrn 
Margraf Christian zu Brandenburg, vnsere freundliche liebe Vettern, Schwegere, 
Brüdere und Gevattern, sodann Prälaten, Ritter- und Landschaft vnsers Fürsten- 
thums etc. 
Zu dessen allen mehrer Urkundt, haben Wir Ludwig, von Gottes Gnaden 
Landgraf zu Hessen etc, — dieses Testament — underschrieben, vnd vnser Fürst- 
lich groß Insiegel wissentlich daran hängen lassen, vnd zu mehrer Bekräftigung 
an unden bemeldte Personen, als hierzu sambt vnd sonderlich erforderte Zeugen, 
begehrt, sich gleichfallö zu underschreiben vnd ihre Siegel herein, nach den 
vnsrigen zu hängen. 
Geschehen vnd geben zu Lichtenberg, Donnerstags den 6. Octobris, Stylo 
veteri, im Jahr, nach Christi vnsers Erlösers vnd Seligmachers Geburt Sechs- 
zehenhundert Zwanzig vnd Fünf. 
Ludwig, Landgraf zu Hessen etc. 
Emig, Graf zu Leiningen, als erforderter Zeuge. 
Antonius Wolff. (Dr. Com. palat. caesar. und Fürstl. Hess. Geh. Rath und 
Cantzler), alß hierzu gn. erforderter Zeuge. 
Johannes Faber. (Dr. Vice-Cantzler und Geh. Rath), alß hierzu insonders 
gn. erforderter Zeuge.
	        
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