Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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sollten, oder da sonst etwas vorlauffen möchte, so die Conservation des Fürst- 
lichen Haußes belangte, oder daran Landt und Leuthen gelegen, ist abgeredt 
undt bewilligtt, daA dann Jederzeit der Regierende Fürst mit den Jungen Herrn 
oder Vettern von Ausschreibunge der Landtage, oder dergleichen Tractationen 
consultiren, Rhat nehmen und schließen soll, an, quid, quando, et quomodo, et 
ubi, der Landtag oder oberwehnte Tractationes zu halten, zu proponiren, zu han- 
deln undt zu schliessen undt zue des gemeinen Vatterlandes Besten ingesampt 
zu schliessen sein solle; 
Vors Eilffte; uf den Fall der Regierende Fürst, desselben Successores 
und Nachkommen von anderen Lehen empfangen, oder aber andere Vasallos in- 
vestiren und belehnen werden, sollen die Junge Herrn und ihre Nachkommen, 
gleichwie es mit Darmbstadtischer Lini herkommen und gehalten, in die investi- 
turas nomine tenus und als zu gesambter Lehnschaft mit einverleibt, benendt 
und gesetztt werden; 
Vors Zwölfte; Woferne den Jungen Herrn Ehren- oder andere noth- 
wendige Sachen vorfallen würden, sollen die Adeliche Vasalli und Landtsassen, 
so ausserhalb der Jungen Herrn zugetheilten Oertern gesessen, uf erfordern dero- 
selben, doch honore-tenus und nicht onerose, aufzuwartten undt zu erscheinen 
schuldig sein, solches auch bey der Landes-Huldigung ausdrücklich reserviret und 
vorbehalten werden; 
Vors Dreitzehende, Weil Kriegs-Durchzüge undt Einquartirungen nicht 
privata, sondern publica onera sein, da dann der Jungen Herrn assignirtes Land 
und Oerter dergleichen betreffen, undt die andere des Fürstenthumbs Oerter 
damit verschonet würden, uff solchen Fall sollen solche verschonete und unbe- 
legte Oerter des Fürstenthumbs solche Last nach Proportion mitzutragen und 
arbitratu. boni viri den erlittenen Schaden zu ersetzen, und also ein Glied mit 
dem andern Lieb und Laidt auszustehen, sowoll den Herrn, als auch ihnen selbst 
unter die Arme zu greiffen schuldig sein; 
Vors Vierzehende, Weilln auch Ueberhäuffung der Schulden mit ihren 
Zinßen, wie Rost einfressen, die Intraden absorbiren, Landt und Leuth verzchren, 
undt derowegen solches bei junger Herrschaft so viel möglich zu praecaviren, 
alß ist allerseits reciproce eingewilligt und ratificiret, daß so wenig der Regic- 
rende Fürst, als die Junge Herrschaft Macht haben sollen, Schulden zu machen, 
oder ihre Lande zu beschweren, ohne sämbtlicher Herrn Consens und Bewilligunge, 
jedoch casum extremitatis et honestae necessitatis eximirt und ausgenommen; 
So ist auch Vors Funffzehende von des Herrn Administratoris Fr. Gd. 
aus brüderlicher Affection und gutem Vertrawen eingewilligt, wofern der Jungen 
Herrn einer oder ander zum Krieg sich gebrauchen lassen wollte, daß uff sol- 
chen Fall der Regierende Fürst dem oder denen in Kriegs- Rüstung sich bege- 
benden Jungen Herrn mit einer pillichmeßigen Ausrüstung verhelffen solle und 
wolle; 
Vors Sechtzehende, Da der Jungen Herrn einer oder ander mit Tod 
(so doch Gott lange verhüten wolle) abgehen wird, so soll dessen oder deren 
Antheil Land und Erbschafft den andern überbleibenden Herrn Gebrüdern accre-
	        
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